Durchführungsverordnung (EU) 2019/1927 der Kommission vom 19. November 2019 betreffend die Ausnahmen von den Regeln für Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse mit Ursprung in gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Singapur gelten
Text
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Article 1
Die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang B(a) des Protokolls 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Protokoll 1“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im Rahmen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente.
Article 2
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 3
Damit für die Erzeugnisse ein Kontingent gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Anspruch genommen werden kann, muss ihnen eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Ursprungserklärung (im Sinne des Protokolls 1) beigefügt sein, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse die Bedingungen des Anhangs B(a) des Protokolls 1 erfüllen. Die Ursprungserklärung wird gemäß den Bestimmungen des Protokolls 1 ausgestellt und enthält folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex B(a) of Protocol Concerning the definition of the concept of ‚originating products‘ and methods of administrative cooperation of the EU-Singapore FTA“.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. November 2019.
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