Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen; b) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; c) mobile Kühlgeräte; d) Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2. „Kühlgerät“ bezeichnet ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden, wobei die Kühlung durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren erreicht wird; 3. „Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer; 4. „Außentür“ bezeichnet den Teil eines Gehäuses, der bewegt oder entfernt werden kann, um die Ladung in das Gehäuse hinein oder aus dem Gehäuse heraus zu befördern; 5. „Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet; 6. „Gesamtrauminhalt“ (V) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Kühlgeräts in dm3 oder Liter, das der Summe der Rauminhalte der Fächer entspricht; 7. „Rauminhalt des Fachs“ (Vc) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Fachs in dm3 oder Liter; 8. „gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über mindestens eine Tür oder Schublade zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden bestimmt ist; 9. „Schnellkühler/-froster“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 eine gedämmte Kühlvorrichtung, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, warme Lebensmittel schnell auf unter 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter – 18 °C (beim Gefrieren) zu kühlen; 10. „gewerbliche Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, dessen Fach bzw. Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich ist bzw. sind oder das sowohl über von oben zu öffnende Fächer als auch von der Vorderseite aus zugängliche Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt des/der von oben zu öffnenden Fachs/Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet; 11. „Gefriergerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das ausschließlich Vier-Sterne-Fächer enthält; 12. „Gefrierfach“ oder „Vier-Sterne-Fach“ bezeichnet ein Fach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 18 °C, das die Anforderungen in Bezug auf das Gefriervermögen erfüllt; 13. „Tiefkühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von höchstens 0 °C. Dabei kann es sich um ein Null-Sterne-, Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln; 14. „Fachtyp“ bezeichnet die entsprechend den Parametern für die Kühlleistung Tmin, Tmax‚ Tc u. a. in Anhang IV Tabelle 3 angegebene Art des Fachs; 15. „Zieltemperatur“ (Tc) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung, ausgedrückt als Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte, und ist die Temperatur für die Prüfung des Energieverbrauchs; 16. „Mindesttemperatur“ (Tmin) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Mindesttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung; 17. „Höchsttemperatur“ (Tmax) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Höchsttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung; 18. „Null-Sterne-Fach“ und „Eisbereiterfach“ bezeichnen gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von 0 °C; 19. „Ein-Stern-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 6 °C; 20. „Zwei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 12 °C; 21. „Drei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 18 °C; 22. „Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission ein Kühlgerät, das dazu dient, Kunden Waren zu präsentieren und zu verkaufen, die eine bestimmte Temperatur unter der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, einschließlich Geräten mit Bereichen für die Lagerung oder die unterstützte Ausgabe von Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, und ausgenommen Minibars und Weinlagerschränke; 23. „Minibar“ bezeichnet ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist; 24. „Weinlagerschrank“ bezeichnet ein spezielles Kühlgerät für die Lagerung von Wein, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur eines Weinlagerfachs gemäß Anhang IV Tabelle 3 sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt; 25. „spezielles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät mit nur einem Fachtyp; 26. „Weinlagerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C, einem Innenfeuchtigkeitsbereich von 50 % bis 80 % und Lagerbedingungen von 5 °C bis 20 °C; 27. „Kühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von mindestens 4 °C; dabei kann es sich um ein Speisekammerfach, ein Weinlagerfach, ein Kellerfach oder ein Lagerfach für frische Lebensmittel mit Lagerbedingungen und Zieltemperaturen gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln; 28. „Speisekammerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 17 °C und Lagerbedingungen von 14 °C bis 20 °C; 29. „Kellerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C und Lagerbedingungen von 2 °C bis 14 °C; 30. „Lagerfach für frische Lebensmittel“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 4 °C und Lagerbedingungen von 0 °C bis 8 °C; 31. „mobiles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät; 32. „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; 33. „Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Kühlgeräte ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. 34. „Einbaugerät“ bezeichnet ein speziell gestaltetes und geprüftes Kühlgerät, das ausschließlich vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 35. „Energieeffizienzindex“ (EEI) gemäß Anhang IV Nummer 5 bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts in Prozent; Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Article 3 Pflichten der Lieferanten
1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) jedes Kühlgerät mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht; b) die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g) den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.
2 Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
Article 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass a) jedes Kühlgerät in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Kühlgeräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist; b) im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.
Article 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Kühlgeräten über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Article 6 Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.
Article 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.
Article 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor. Bei dieser Überprüfung wird unter anderem die Möglichkeit geprüft, a) Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen, b) für die Fächer Symbole einzuführen, die zur Verringerung von Lebensmittelabfällen beitragen können, und c) Symbole für den jährlichen Energieverbrauch einzuführen.
Article 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Article 10 Übergangsbestimmungen
Vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020.
Relations
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