Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen; b) mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltsgeschirrspüler, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2. „Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen und Spülen von Geschirr, die nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; 3. „Einbau-Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet einen Haushaltsgeschirrspüler, der speziell dafür ausgelegt, geprüft und vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 4. „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltsgeschirrspüler ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Article 3 Pflichten der Lieferanten
1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) jeder Haushaltsgeschirrspüler mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht; b) die Parameter des Produktdatenblatts nach Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.
2 Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.
Article 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass a) jeder Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbau-Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist; b) im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.
Article 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltsgeschirrspülern über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Article 6 Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Article 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktüberwachung
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktüberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Article 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere folgende Aspekte: a) das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, die Funktionsmerkmale und die Umweltbilanz von Haushaltsgeschirrspülern; b) die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen; c) die Möglichkeit, zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft beizutragen.
Article 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben.
Article 10 Übergangsbestimmungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Article 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020.
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