Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner festgelegt, einschließlich Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrockner sowie netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen; b) mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können.
3 Die Anforderungen in Anhang II Nummern 1 bis 6, Nummer 9 Absatz 1 Buchstaben a und c und Nummer 9 Absatz 2 Ziffern i und vii gelten nicht für a) Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg; b) Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) von weniger als 2 kg.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2. „Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre; 3. „Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; 4. „Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht; 5. „Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 6. „Einbau-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 7. „Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; 8. „Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; 9. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 10. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet; 11. „Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen; 12. „eco 40-60“ bezeichnet das Programm, mit dem nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar gekennzeichnet ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gereinigt werden kann und auf das sich die Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz, die Wascheffizienz und die Spülwirkung sowie an die Programmdauer und den Wasserverbrauch beziehen; 13. „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten für das Waschen, Trocknen oder das durchlaufende Waschen und Trocknen bestimmter Textilarten geeignet sind; 14. „Waschzyklus“ bezeichnet einen für ein gewähltes Programm festgelegten vollständigen Waschvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Waschen, Spülen und Schleudern besteht. Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II und Anhang VI festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist die in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die angegebenen Werte für die in Anhang II Nummern 3 bis 7 genannten Parameter sowie die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III enthalten.
3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und wo vorhanden die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
4 Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 dieselben Informationen enthält.
Article 5 Prüfverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.
Article 6 Umgehung
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation angegeben oder in den beigefügten Unterlagen enthalten sind. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energie- und der Wasserverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.
Article 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Article 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum 25. Dezember 2025 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere: a) das Verbesserungspotenzial mit Blick auf die Energie- und Umweltbilanz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern; b) die Entwicklung des Verbraucherverhaltens und die Umsetzbarkeit eines obligatorischen Feedback-Mechanismus in Bezug auf die Beladung des Geräts und den Energieverbrauch des gewählten Programms; c) die Wirksamkeit der bestehenden Anforderungen an die Ressourceneffizienz; d) ob im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft für Produkte zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz festgelegt und unter anderem weitere Ersatzteile in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollten; e) die Umsetzbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen an die automatische Dosierung von Waschmitteln und anderen Zusatzstoffen; f) die Umsetzbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen an die Reduzierung von Mikroplastik am Wasserauslass, z. B. Filter.
Article 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird der Eintrag „Waschmaschinen“ gestrichen; wird der Eintrag „Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche“ ersetzt durch „Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche mit Ausnahme von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern“.
Article 10 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Article 11 Übergangsregelungen
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 ist es abweichend von der Anforderung in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 nicht erforderlich, die Bezeichnungen der Standardprogramme „Baumwolle 60 °C“ und „Baumwolle 40 °C“ auf der Programmwahleinrichtung von Haushaltswaschmaschinen oder auf deren Display anzugeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ und das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ sind in der Bedienungsanleitung und in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 eindeutig erkennbar und das Programm „eco 40-60“ ist gemäß Anhang II Nummer 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf der Programmwahleinrichtung oder dem Display der Haushaltswaschmaschine deutlich angegeben.
Article 12 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 gelten jedoch bereits ab dem 25. Dezember 2019.
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