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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2089
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-27
In force since
2019-12-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

„(2a Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung und des zu verwendenden Standardformats zu ergänzen.“

Article 19a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

1 Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen: a) die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte; b) die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte; c) die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.

3 Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Article 19b Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen: i) Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind, ii) Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind, iii) Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen, iv) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;

Article 19c Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

1 Die Kommission wird ermächtigt, bis zum 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um diese Verordnung durch Benennung der Wirtschaftszweige zu ergänzen, die angesichts/wegen/aufgrund/anhand der Paris- abgestimmten EU-Referenzwerte auszuschließen sind, weil sie keine messbaren Unternehmensziele zur Verringerung von CO2-Emissionen mit bestimmten Fristen haben, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1, Januar 2021 und aktualisiert ihn alle drei Jahre.

2 Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts die Arbeiten der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen.

Article 19d Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.“

Article 49 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 10. Dezember 2019 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 11. März 2024 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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