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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

CELEX
32019R2125
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-10
In force since
2019-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware, die in das Gebiet der Union verbracht wird, bestimmtem Verpackungsmaterial aus Holz oder Holzerzeugnissen (mit Ausnahme von Papiererzeugnissen), unabhängig davon, ob dieses tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art verwendet wird oder nicht (im Folgenden „Verpackungsmaterial aus Holz“), sowie Vorschriften für Maßnahmen bei festgestellten Verstößen.

2 Mit dieser Verordnung wird auch geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu melden.

3 Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich der Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (ISPM15).

Article 2 Überwachungsplan

Die zuständigen Behörden entwickeln auf der Grundlage einer Risikoanalyse einen Plan zur Überwachung von Verpackungsmaterial aus Holz, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird: a) Anzahl und Ergebnisse der in Vorjahren von den zuständigen Behörden durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage der Informationen aus dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC); b) die bisherige Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, durch das Drittland, den Ausführer oder den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer; c) sofern verfügbar, Informationen seitens der Zollbehörden und anderer Quellen in Bezug auf die Anzahl von in die Union verbrachten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, und das Ursprungsland der Sendung.

Article 3 Meldung von Sendungen

Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen von Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderem von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist, voranzumelden.

Article 4 Besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz

1 Für die Warenuntersuchungen wählen die zuständigen Behörden Sendungen aus, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, auf Grundlage: a) des in Artikel 2 genannten Überwachungsplans; b) gegebenenfalls der Informationen aus den in Artikel 3 genannten Meldungen; und c) weiterer ihnen zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen.

2 Die zuständigen Behörden führen Warenuntersuchungen bei den im Einklang mit Absatz 1 ausgewählten Sendungen durch, um sie auf die Einhaltung der in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Einfuhrbestimmungen zu überprüfen.

3 Wird es für die Zwecke der Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 2 und für die Dauer dieser Untersuchungen für erforderlich erachtet, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, ausgewählte Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zurückzuhalten.

4 Während der Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen können die zuständigen Behörden so auf die gesamte Sendung zugreifen, dass die in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen an der Gesamtheit des in der Sendung vorhandenen Verpackungsmaterials aus Holz erfolgen können.

5 Innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, legt die zuständige Behörde den Zollbehörden die Ergebnisse der Untersuchungen der zurückgehaltenen Sendung vor.

6 Können Warenuntersuchungen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, abgeschlossen werden, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Sendung für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten, um die Untersuchungen abschließen zu können. In diesem Fall kann die Zollbehörde, sofern technisch möglich, die Sendung freigeben, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von der Sendung trennt.

7 Eine Sendung, die von den Zollbehörden gemäß Absatz 3 zurückgehalten wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 5 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zurückhaltung vorgelegt bzw. die Zollbehörden nicht ersucht haben, die Sendung gemäß Absatz 6 für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten.

Article 5 Meldung von Ergebnissen besonderer amtlicher Kontrollen

1 Nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 obliegt es den zuständigen Behörden: a) die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 in das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) einzutragen; b) die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz direkt über das IMSOC oder über bestehende nationale Systeme vorzulegen; und c) den für die Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer und die Zollbehörden von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen zu unterrichten.

2 Unterrichten die zuständigen Behörden den für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen anhand eines GGED, übermittelt der Unternehmer die GGED-Nummer als Unterlage zur Zollanmeldung im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die bei den Zollbehörden zu dieser Sendung abgegeben wird.

Article 6 Maßnahmen bei Verstößen

1 Die zuständigen Behörden ordnen im Einklang mit Absatz 66 der Verordnung (EU) 2017/625 die Vernichtung, Zurücksendung oder Sonderbehandlung von Verpackungsmaterial aus Holz an, das den in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen nicht genügt. Wird solches nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz jedoch während einer Warenuntersuchung im Einklang mit Artikel 4 am Ort der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder am Bestimmungsort der Sendung im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 festgestellt, ordnen die zuständigen Behörden an, dass der betreffende Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz unverzüglich vernichtet. Vor und während der Vernichtung wird das Verpackungsmaterial aus Holz so gehandhabt, dass die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 verhindert wird.

2 Beschließen die zuständigen Behörden, anzuordnen, dass der für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortliche Unternehmer nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet, bleibt die Sendung, in der nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, bis zum Verlassen des Gebiets der Union gemäß den entsprechenden Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

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