Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Tieren und Waren sowie für Maßnahmen bei Verstößen eingeführt. Es werden Vorschriften für die Fälle und Bedingungen festgelegt, in denen bzw. unter denen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und für die Fälle, in denen dies gerechtfertigt ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „IMSOC“ das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen; 2. „frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 3. „gefrorener Thunfisch“ Thunfisch, der im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert wird.
Article 3 Haarwild in der Decke
1 Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union kann den Versand von Sendungen von Haarwild in der Decke zum Betrieb am Bestimmungsort ohne abgeschlossene Warenuntersuchungen zulassen, wenn die Sendungen in Fahrzeugen oder Containern gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission versandt werden.
2 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über die Notwendigkeit abschließender Warenuntersuchungen, vor allem Gesundheitsuntersuchungen und Laboruntersuchungen.
3 Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde informiert die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde über die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen.
Article 4 Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet werden
Frische Fischereierzeugnisse, die direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes angelandet werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese von zuständigen Behörden in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union durchgeführt werden.
Article 5 Gefrorener Thunfisch, der von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet wird
Die Mitgliedstaaten können in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort amtliche Kontrollen bei gefrorenem Thunfisch durchführen, der weder geköpft noch ausgenommen ist und direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union angelandet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die amtlichen Kontrollen werden von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle durchgeführt; b) der Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort ist gemäß Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren zugelassen; c) der gefrorene Thunfisch wird unter der Aufsicht der die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörde und im Einklang mit den relevanten Zollverfahren gemäß den Artikeln 134, 135, 140, 141 und Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in verplombten Fahrzeugen oder Transportbehältern vom Fischereifahrzeug zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort versandt; d) vor dem Eintreffen der Sendung in bezeichneten Häfen der Union hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer der in Buchstabe a dieses Artikels genannten zuständigen Behörde das Eintreffen der Sendung durch Übermittlung eines ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC gemeldet.
Article 6 Für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern entladen wurden
1 Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen unterzogen.
2 Die in Absatz 1 genannten Sendungen können von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, wenn sie die in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/627 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Wird ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften festgestellt oder besteht ein solcher Verdacht, nimmt die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen zusätzlich zu Dokumentenprüfungen auch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vor.
Article 7 Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden
1 Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der griechischen Inseln Rhodos, Mitilini und Iraklio (Kreta) zur lokalen Verwendung auf der griechischen Insel des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen.
2 Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte für die lokale Verwendung in dem französischen überseeischen Departement des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen.
Article 8 Besondere amtliche Kontrollen bei Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden
1 Die in Artikel 7 genannten Sendungen werden an jedem zugelassenen Eingangsort Prüfungen gemäß Anhang I unterzogen.
2 Für jeden zugelassenen Eingangsort ist eine zuständige Behörde verantwortlich, die über Folgendes verfügt: a) amtliche Tierärzte, die für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig sind; und b) sofern von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, Personal im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission geschult ist.
3 Die zuständige Behörde der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zugelassenen Eingangsorte griechischer Inseln stellt sicher, dass an jedem zugelassenen Eingangsort Personal und Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zur Verfügung stehen, für die der Eingangsort zugelassen ist.
4 Jeder der in Artikel 7 Absatz 2 genannten zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements verfügt über jegliche(s) Einrichtung, Ausrüstung und Personal, die bzw. das für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 erforderlich ist, für die der Eingangsort zugelassen ist.
Article 9 Zuständigkeiten der Unternehmer für Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden
Der für Sendungen gemäß Artikel 7 verantwortliche Unternehmer: a) meldet vor dem Eintreffen der Sendung am zugelassenen Eingangsort der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts das Eintreffen der Sendung, indem er ein ausgefülltes GGED über das IMSOC übermittelt; b) führt ein von der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts genehmigtes Register, aus dem, falls zutreffend, die Menge der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen sowie Name/n und Anschrift/en des Käufers/der Käufer hervorgehen; c) setzt den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis: i) dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen; ii) dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe c Ziffer i informieren muss; d) setzt im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis: i) dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen; ii) dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe d Ziffer i informieren muss.
Article 10 Aufhebung
1 Die Entscheidung 94/641/EG und der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Relations
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