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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2129
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-25
In force since
2019-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, die in Verkehr gebracht werden sollen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Häufigkeitsrate“ den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle während eines festgelegten Zeitraums abgefertigten Sendungen; 2. „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

1 Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus: a) Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung; b) die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

2 Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 durch.

Article 4 Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

1 Die zuständigen Behörden führen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen entsprechend den gemäß Artikel 5 festgelegten Häufigkeitsraten durch.

2 Für die in Anhang II aufgeführten Drittländer, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen geschlossen hat, werden Warenuntersuchungen entsprechend den in diesen Abkommen festgelegten Häufigkeitsraten durchgeführt.

Article 5 Festlegung und Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

1 Die Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 1 genannten Sendungen mit Tieren und Waren sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt; als Grundlage dienen die in Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationen.

2 Die Häufigkeitsrate für Warenuntersuchungen bei bestimmten Waren aus einem bestimmten Drittland kann erhöht werden, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden auf Grundlage a) der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen; oder b) der Ergebnisse der von Experten der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen; In diesem Fall wird die gemäß Absatz 1 festgelegte Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben.

3 Die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen wird von der gemäß Absatz 1 festgelegten Basis-Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben, wenn die über das IMSOC gesammelten Daten und Informationen für bestimmte Waren aus einem bestimmten Drittland ergeben, dass der Anteil der Verstöße bei Warenuntersuchungen für dieselbe Kategorie von Waren in den vorangegangenen zwölf Monaten 30 % über dem durchschnittlichen Anteil der Verstöße für dieselbe Kategorie von Waren aus allen Drittländern liegt.

4 Treffen die in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr zu, so wird die Häufigkeitsrate auf die jeweilige in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate verringert.

5 Die Kommission stellt den zuständigen Behörden und Unternehmern die gemäß diesem Artikel festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC zur Verfügung.

Article 6 Aufhebungen

Die Entscheidung 94/360/EG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

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