Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden ausführliche Vorschriften für die Handlungen festgelegt, die während und nach Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen und Dokumentenprüfungen gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen sind.
Article 2 Ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen
1 Für jede Sendung von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 stellt die zuständige Behörde die Verwendung, für die die Tiere und Waren gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und den anderen Dokumenten, die die Sendung begleiten, bestimmt sind, sowie den in diesen Bescheinigungen, Attestierungen und Dokumenten angegebenen Bestimmungsort der Sendung fest.
2 Die zuständige Behörde kontrolliert alle amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente nach Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) nach Artikel 131 der vorgenannten Verordnung oder über bestehende nationale Systeme übermittelt werden, um festzustellen, ob: a) sie von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurden, sofern zutreffend; b) sie die Anforderungen gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 90 der vorgenannten Verordnung erfüllen; c) sie dem Muster gemäß den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen; d) die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.
3 Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den betreffenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) vollständig und korrekt im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgefüllt hat und ob die darin angegebenen Informationen denjenigen der amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente entsprechen, die die Sendung begleiten.
Article 3 Ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen
1 Während der Nämlichkeitskontrollen bei Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die nachstehenden Elemente den Informationen in den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten entsprechen, die die Sendungen begleiten: a) falls zutreffend, Anzahl der Tiere, Arten, Rasse, Geschlecht, Alter und Kategorie; b) Inhalt der Sendungen; c) Menge der Sendungen; d) falls zutreffend, entsprechende Stempel und Identitätskennzeichen oder Codes; e) falls zutreffend, Kennzeichnung des Transportmittels; f) falls zutreffend, Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln.
2 Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen können die Nämlichkeitskontrollen in folgenden Fällen auf die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Elemente beschränkt bleiben: a) die Sendungen wurden nicht für Warenuntersuchungen ausgewählt; b) die Sendungen wurden in Transporteinheiten verladen, die verschlossen und durch eine Plombe gesichert sind; c) die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln sind unversehrt und unverändert; d) die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln wurden durch die die amtliche Bescheinigung ausstellende zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht angebracht; und e) die auf der Plombe angegebenen Informationen entsprechen denjenigen in der begleitenden amtlichen Bescheinigung, die gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
3 Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen erfasst die Auswahl der Artikel oder Packungen für Nämlichkeitskontrollen 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung, wobei die Mindestzahl zwei und die Höchstzahl zehn Artikel oder Packungen beträgt. Erlaubt die Zahl der ausgewählten Artikel oder Packungen es der zuständigen Behörde nicht, die Nämlichkeitskontrolle abzuschließen, darf die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen zur Durchführung umfassenderer Kontrollen erhöht werden und kann sämtliche Artikel oder Packungen in der Sendung umfassen.
4 Bei Sendungen von Tieren erfolgen die Nämlichkeitskontrollen auf der Grundlage folgender Vorschriften: a) Bei Tieren, für die das Unionsrecht eine individuelle Identifizierung verlangt, werden mindestens 10 % der Tiere bzw. mindestens zehn für die Sendung repräsentative Tiere ausgewählt. Umfasst die Sendung weniger als zehn Tiere, werden die Nämlichkeitskontrollen bei jedem einzelnen Tier der Sendung vorgenommen; b) bei Tieren, für die das Unionsrecht keine individuelle Identifizierung verlangt, wird die Kennzeichnung einer repräsentativen Zahl von Packungen oder Behältern/Containern kontrolliert; c) fallen die in den Buchstaben a und b festgelegten Nämlichkeitskontrollen nicht zufriedenstellend aus, wird die Zahl der kontrollierten Tiere erhöht und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen.
5 Ist für die Zwecke der Nämlichkeitskontrolle der uneingeschränkte Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.
Article 4 Ausführliche Vorschriften für Warenuntersuchungen
1 Während Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die Sendungen den Vorschriften, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die jeweiligen Tiere oder Waren gelten, und den besonderen in den jeweiligen amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen.
2 Ist für die Zwecke der Warenuntersuchungen der Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.
3 Warenuntersuchungen bei Tieren werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung durchgeführt.
4 Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh, zusammengesetzten Erzeugnissen sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung durchgeführt.
5 Labortests zur Ermittlung von Gefahren, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehen können, werden im Einklang mit dem in Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung genannten Überwachungsplan durchgeführt.
6 Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die gegebenenfalls einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung durchgeführt.
7 Folgende Sendungen von Tieren dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse von im Rahmen von Warenuntersuchungen durchgeführten Labortests vorliegen: a) Sendungen von Huftieren, die gemäß den in Anhang I Teil III aufgeführten Probenahmeanforderungen beprobt werden, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht; und b) Sendungen anderer Tiere nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht.
8 Warensendungen, bei denen Tests gemäß dem in Absatz 5 genannten Überwachungsplan durchgeführt wurden und bei denen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht, dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
9 Wenn Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bei Warenuntersuchungen zur Laboranalyse beprobt werden und bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, dürfen derartige Sendungen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
Article 5 Nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmende Handlungen
1 Nach Abschluss der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen geht die zuständige Behörde wie folgt vor: a) sie verschließt die Packungen, die sie für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geöffnet hat und bringt eine amtliche Kennzeichnung an; b) in Fällen, in denen dies gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist, verplombt sie die Transportmittel und trägt die Plombennummer im GGED ein.
2 Die zuständigen Behörden tragen für Sendungen, die getestet und vor dem Vorliegen der Ergebnisse der Labortests in Verkehr gebracht wurden, sämtliche Ergebnisse der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen in das GGED ein, sobald diese vorliegen.
3 Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union genehmigt wurde. Die Originalbescheinigungen oder -dokumente für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können jedoch elektronisch gespeichert werden, sofern die entsprechenden Informationen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Originalbescheinigungen oder -dokumente generiert werden. In solchen Fällen wird die Originalbescheinigung oder das Originaldokument von der zuständigen Behörde ungültig gemacht oder vernichtet.
4 Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht die Vorlage der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde und die Aufbewahrung durch diese vorschreiben, wird eine Kopie der Originalbescheinigungen oder -dokumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union oder die Weiterbeförderung genehmigt wurde.
Article 6 Aufhebungen
1 Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und die Entscheidung 97/794/EG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
2 Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt jedoch weiterhin bis zum 20. April 2021 hinsichtlich der Liste der zugelassenen Länder in Anhang V der genannten Verordnung.
Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Relations
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