Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 Der Kommission vom 13. Dezember 2019 über besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32019R2148
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-13
In force since
2019-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „spezifiziertes Material“ Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen gelten oder die in der Liste gemäß deren Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind; b) „spezifizierte Schädlinge“ Schädlinge, für die das spezifizierte Material bekanntermaßen anfällig ist und die einer der folgenden Kategorien angehören: i) Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; ii) Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten; iii) Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind; c) „Methoden“ alle Methoden im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Anforderungen für die Freigabe des spezifizierten Materials

Das spezifizierte Material aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannt wurden, kann nur dann freigegeben werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde einzig in den genehmigten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß den in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgehaltenen Anforderungen aufbewahrt; b) es wurde als frei von spezifizierten Schädlingen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung befunden.

Article 4 Methoden zum Nachweis spezifizierter Schädlinge auf dem spezifizierten Material

1 Das spezifizierte Material ist einer visuellen Untersuchung zu unterziehen und je nach biologischen Eigenschaften des Materials und der Schädlinge sind Probenahmen und Tests mit geeigneten Methoden durchzuführen, um das Auftreten von spezifizierten Schädlingen festzustellen. Diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests sind zu geeigneten Zeitpunkten und innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der für den Nachweis dieser Schädlinge erforderlich ist.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen während des gesamten, entsprechend den biologischen Eigenschaften der Pflanzen erforderlichen Zeitraums unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden unter Bedingungen aufzubewahren, die die Feststellung des Auftretens von spezifizierten Schädlingen oder von durch solche Schädlinge verursachten latenten oder asymptomatischen Infektionen ermöglichen, und es sind die dafür geeigneten Methoden anzuwenden.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions