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Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2152
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-27
In force since
2020-01-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für das Folgende ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt für: a) die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 2 Absatz 1; b) den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen a) die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen FuE sowie Innovation, die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfassen die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck; b) die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

2 Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Datenaustausch zwischen ihnen gemäß Artikel 10.

3 Die in Absatz 2 genannten nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen a) alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten; b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen; c) für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben, entweder i) die fachlichen Einheiten und die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, oder ii) den NACE-Code der Nebentätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Umfang dieser Nebentätigkeiten; d) die Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

4 Das EuroGroups-Register erfasst die folgenden Einheiten entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates : a) alle Unternehmen, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören; b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen; c) die multinationalen Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.

5 Haushalte fallen nicht in den Erhebungsbereich des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

6 Örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen) und nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, gelten für die Zwecke der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als Unternehmen.

7 Unternehmensgruppen werden anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 identifiziert.

8 Die vorliegende Verordnung gilt bei Bezugnahmen auf nationale statistische Unternehmensregister und das EuroGroups-Register nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und für wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten, die in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens sind.

9 Für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister ist Folgendes als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen: a) Jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht; b) nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen; c) direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten. Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

10 Statistische Einheiten innerhalb des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel ausgeführten Beschränkungen definiert.

Article 3 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „statistische Einheit“ sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93; b) „Meldeeinheit“ ist die Einheit, welche die Daten liefert; c) „Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind; d) „Thema“ bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt; e) „Einzelthema“ bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt; f) „Variable“ ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; g) „marktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; h) „nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; i) „Marktproduzent“ bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; j) „Nichtmarktproduzent“ bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; k) „nationale statistische Stellen“ sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen; l) „verlässliche Quelle“ bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten; m) „Mikrodaten“ sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten; n) „Verwendung für statistische Zwecke“ ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; o) „vertrauliche Daten“ sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; p) „Steuerbehörden“ sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat; q) „Zollbehörden“ sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; r) „multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.

2 Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden; b) „Einfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden; c) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.

Article 4 Datenquellen und Methodik

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 und richten ihre nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9 ein; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend. Für die Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister können die nationalen statistischen Stellen die folgenden Datenquellen, einschließlich ihrer Kombinationen, verwenden, sofern die Ergebnisse die Qualitätskriterien gemäß Artikel 17 erfüllen: a) Erhebungen; b) Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse; c) ausgetauschte Mikrodaten; d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen. Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Erhebungen stellen die von den Mitgliedstaaten dazu aufgeforderten Meldeeinheiten rechtzeitige, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zur Verfügung, die zur Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregistern benötigt werden; Die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Methoden und Ansätze müssen wissenschaftlich fundiert und gut dokumentiert sein.

Article 5 Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Zurverfügungstellung der Informationen

1 Im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden sowie mit anderen Datenquellen zusammenzuführen, um die statistischen Anforderungen nach dieser Verordnung zu erfüllen und die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register zu aktualisieren. Der Zugang der nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) zu diesen Unterlagen ist auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres jeweils eigenen öffentlichen Verwaltungssystems beschränkt.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Steuerbehörden in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang V zur Verfügung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur a) Änderung von Anhang V durch Festlegung der Art der von den Steuerbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und b) Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuerbehörden gemäß Anhang V zu übermittelnden statistischen Informationen.

3 Unbeschadet des Absatzes 1 stellt die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren gemäß Anhang VI zur Verfügung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur a) Änderung von Anhang VI durch Festlegung der Art der von den Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Informationen und b) Ergänzung dieser Verordnung durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Zollbehörden gemäß Anhang VI zu übermittelnden statistischen Informationen.

4 Für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken tauschen die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Mikrodaten für statistische Zwecke im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, die sie von ihren Zollbehörden für die Schätzung der Quasi-Transit-Ausfuhren und ‐Einfuhren ihres Mitgliedstaats erhalten haben. Zu anderen Handelsströmen, die die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen, tauschen die nationalen statistischen Stellen die entsprechenden Mikrodaten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, um die Qualität der betreffenden Statistiken zu verbessern.

5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 6 Datenanforderungen

1 Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen die folgenden Bereiche: a) konjunkturelle Unternehmensstatistik; b) Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten; c) regionale Unternehmensstatistik; d) Statistik über internationale Tätigkeiten.

2 Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen, wie in Anhang I weiter ausgeführt: a) Grundgesamtheit der Unternehmen; b) globale Wertschöpfungsketten; c) IKT-Nutzung und E-Commerce; d) Innovation; e) internationaler Warenverkehr; f) internationaler Dienstleistungsverkehr; g) Investitionen; h) Arbeitseinsatz; i) Ergebnisse und Leistung; j) Preise; k) Käufe; l) Immobilien; m) Input für FuE.

3 Die Periodizität, der Bezugszeitraum und die statistische Einheit sind in Anhang II für jedes Thema einzeln angegeben.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu erlassen .

5 Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 stellt die Kommission sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Mit den delegierten Rechtsakten wird Kosten- und Lastenneutralität oder Kosten- und Lastensenkung angestrebt; in jedem Fall verursachen sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen; b) von den in Anhang I angeführten Einzelthemen dürfen jeweils höchstens ein Einzelthema im Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, drei Einzelthemen im Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Bereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden, und höchstens ein Einzelthema darf in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren für alle Bereiche insgesamt hinzugefügt werden. c) delegierte Rechtsakte müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden. d) jedes neue Einzelthema wird durch Pilotstudien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchführen, im Hinblick auf seine Machbarkeit bewertet.

6 Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht für a) die Einzelthemen in den Bereichen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce und globale Wertschöpfungsketten; b) Änderungen aufgrund von Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 7 Technische Spezifikationen der Datenanforderungen

1 Für die in Anhang I aufgeführten Einzelthemen erfassen die Mitgliedstaaten Daten zu jedem Einzelthema. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen erlassen: a) Variablen; b) Maßeinheit; c) statistische Grundgesamtheit (einschließlich Anforderungen zu marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten und Markt- und Nichtmarktproduzenten); d) Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Liste der Art des Geschäfts) und Aufgliederungen; e) Übermittlung einzelner Datensätze auf freiwilliger Basis; f) Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen; g) Datenübermittlungsfrist; h) erster Bezugszeitraum; i) Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“; j) weitere Spezifikationen, einschließlich des Bezugszeitraums, in Bezug auf das Thema „Internationaler Warenverkehr“. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der Wirtschaftsbereiche im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die ersten Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung anzunehmen sind, müssen mindestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“ müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

3 Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 die folgende Anzahl nicht überschreitet: a) 22 Variablen für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“; b) 93 Variablen für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“; c) 31 Variablen für den Bereich „regionale Unternehmensstatistik“; und d) 26 Variablen für den Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“.

4 In Bezug auf die Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Thema die folgende Anzahl nicht überschreitet: a) 20 Variablen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“; b) 73 Variablen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ und c) 57 Variablen für das Thema „Innovation“.

5 Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, kann die Kommission nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtakte für jeden der Bereiche „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, „regionale Unternehmensstatistik“ und „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ höchstens fünf Variablen und für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“ höchstens 20 Variablen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ändern. Diese Höchstwerte gelten nicht für die Themen „globale Wertschöpfungsketten“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“.

6 Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um nach den Pilotstudien gemäß Artikel 20 ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, wird ungeachtet des Absatzes 3 die Gesamtzahl der Variablen für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche nicht um mehr als 10 erhöht.

7 Bei der Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte ist jeder etwaige finanzielle oder administrative Mehraufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu berücksichtigen, ebenso wie eine Bewertung der geplanten Verbesserung der Qualität der Statistiken und aller sonstigen direkten oder indirekten Vorteile, die aus der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme erwachsen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

Article 8 Europäischer Rahmen für statistische Unternehmensregister

1 Die Kommission (Eurostat) erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen auf Unionsebene für statistische Zwecke.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen als Grundlage für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen und als Informationsquelle für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demografie, für die Verwendung von Verwaltungsdaten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten auf nationaler Ebene ein oder mehrere nationale statistische Unternehmensregister, von denen ein gemeinsamer Kern gemäß dieser Verordnung harmonisiert wird.

3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) tauschen gemäß Artikel 10 Daten im Zusammenhang mit dem europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister aus.

4 Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister gemäß Artikel 17 für die Erstellung europäischer Statistiken. Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler statistischer Unternehmensregister. Das EuroGroups-Register ist für das ESS die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken, die die Koordinierung grenzübergreifender Informationen zu multinationalen Unternehmensgruppen erfordern.

Article 9 Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

1 Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden: a) Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers; b) Zeitplan und Periodizität.

2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.

Article 10 Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

1 Die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus. Zu diesem Zweck findet der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten statt, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll. Ein solcher Austausch kann auch zum Zwecke der Verringerung des Beantwortungsaufwands stattfinden. Wenn ein solcher Austausch vertraulicher Daten der Gewährleistung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union dient und von der zuständigen nationalen statistischen Stelle, die die Daten bereitstellt, ausdrücklich genehmigt wurde, können nationale Zentralbanken ausschließlich für statistische Zwecke am Austausch vertraulicher Daten beteiligt werden.

2 Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, an die Kommission (Eurostat), um ausschließlich für statistische Zwecke Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zur Verfügung zu stellen. Um sicherzustellen, dass ein kohärenter Datensatz vorhanden ist und die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen nationalen statistischen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die diesen Gruppen zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist. Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke den nationalen statistischen Stellen Daten über alle im EuroGroups-Register verzeichneten multinationalen Unternehmensgruppen sowie die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen.

3 Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten zur Identifizierung rechtlicher Einheiten aus. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen der Kommission (Eurostat) auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über gegründete rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union. Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den nationalen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

4 Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und Zentralbanken ist ausschließlich für statistische Zwecke zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission (Eurostat) und der EZB zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll und der Austausch von den zuständigen nationalen statistischen Stellen ausdrücklich genehmigt wurde.

5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Anhang IV aufgeführten Variablen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens zur Übermittlung der Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Kommission (Eurostat), die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die EZB, die gemäß diesem Artikel vertrauliche Daten über Einheiten erhalten, die sich innerhalb oder außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets befinden, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vertraulich. Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem Umfang, der für die Erstellung europäischer Statistiken ausschließlich zu statistischen Zwecken notwendig ist. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

8 Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 11 Austausch vertraulicher Daten

1 Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union findet ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen statt, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union beitragen. Die technischen Spezifikationen für die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Datenanforderungen gelten entsprechend für den Austausch vertraulicher Daten nach diesem Kapitel.

2 Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die statistischen Informationen über seine Warenausfuhr innerhalb der Union in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 12 zur Verfügung.

3 Die nationalen statistischen Stellen der Ausfuhrmitgliedstaaten stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats für die Verwendung der ausgetauschten Daten zur Erstellung der Statistiken benötigte Metadaten zur Verfügung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der als benötigte Metadaten gemäß Absatz 3 geltenden Informationen sowie des Zeitplans für die Bereitstellung dieser Informationen und der in Absatz 2 genannten statistischen Informationen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gestattet der Mitgliedstaat, der die ausgetauschten vertraulichen Daten bereitstellt, dass diese Daten zur Erstellung anderer Statistiken durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats genutzt werden, sofern diese Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genutzt werden.

6 Auf Ersuchen der nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats kann der Einfuhrmitgliedstaat den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats die zu aus diesem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführten Waren gesammelten Mikrodaten über seine Wareneinfuhr innerhalb der Union zur Verfügung stellen.

Article 12 Auszutauschende statistische Informationen

1 Bei den in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen handelt es sich um a) Mikrodaten, die für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union erhoben werden, b) Daten, die über bestimmte Waren oder Warenbewegungen gesammelt werden, und c) Daten, die anhand der Einzelheiten von Zollanmeldungen gesammelt werden.

2 Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten, tatsächlich aus Unternehmenserhebungen oder Verwaltungsdaten erhobenen statistischen Informationen müssen mindestens 95 % des Gesamtwerts der Warenausfuhren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in die Gesamtheit aller anderen Mitgliedstaaten umfassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass dieser Abdeckungsgrad für die Ausfuhr von Waren innerhalb der Union angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verringert wird; sie achtet dabei darauf, dass die Statistik den geltenden Qualitätsstandards weiterhin entspricht.

3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Erhebung und Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen und zur genaueren Festlegung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Abdeckungsgrads in Bezug auf den Bezugszeitraum erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 13 Statistische Datenelemente

1 Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten: a) die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde; b) den Bezugszeitraum; c) den Handelsstrom; d) die Ware; e) den Partnermitgliedstaat; f) das Ursprungsland; g) den Wert der Waren; h) die Warenmenge; i) die Art des Geschäfts. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig und die Lieferbedingungen umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat diese Datenelemente erhebt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der unter den Buchstaben a bis i des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten statistischen Datenelemente sowie zur Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die die Qualitätsanforderungen einhalten, die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten dieser Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 14 Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten

1 Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats Mikrodatensätze über einen Ausführer, dessen Ersuchen um statistische Geheimhaltung gemäß Artikel 19 die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats angenommen haben, mit dem tatsächlichen Wert und allen in Artikel 13 Absatz 1 genannten statistischen Datenelementen zur Verfügung und kennzeichnen diesen Mikrodatensatz als der Geheimhaltung unterliegend.

2 Die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats können der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren bei der Erstellung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union verwenden. Verwenden die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren, so stellen sie sicher, dass die Verbreitung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die von den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats gewährte statistische Geheimhaltung wahrt.

3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Schutz der gemäß diesem Kapitel ausgetauschten vertraulichen Daten zu gewährleisten und das Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit solcher Daten sicherzustellen, einschließlich der Einzelheiten für die Anwendung der Regeln nach Absatz 1 und 2 sowie des Verfahrens für den Austausch der Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 15 Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten.

Article 16 Austausch vertraulicher Daten — Ermächtigungsklausel

1 Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen nationalen Zentralbanken, der EZB und der Kommission (Eurostat) zu ausschließlich statistischen Zwecken ist zulässig, wenn der Austausch notwendig ist, um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sicherzustellen.

2 Die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken, die Kommission (Eurostat) und die EZB, die vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Article 17 Qualität

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers zu gewährleisten.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

3 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und nachprüfbare Weise.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich Folgendes: a) Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nach der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten; b) Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nationalen statistischen Unternehmensregistern. Bei mehrjährigen Statistiken gilt für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Qualitäts- und Metadatenberichte dieselbe Periodizität wie für die betreffenden Statistiken.

5 Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung.

6 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Qualitäts- und Metadatenberichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten. Der Inhalt der Berichte wird auf die wichtigsten und wesentlichen Qualitätsaspekte beschränkt.

7 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der nationalen statistischen Unternehmensregister auswirken. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.

8 Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind; dies darf für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

Article 18 Übermittlung von Daten und Metadaten

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit. Sind die übermittelten Daten vertraulich, so wird der tatsächliche Wert mit einer Kennzeichnung übermittelt, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt, und nicht verbreitet werden darf. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung solcher Standards sowie eines Verfahrens für die Übermittlung der Daten und Metadaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) führen die Mitgliedstaaten statistische Analysen der nationalen statistischen Unternehmensregister durch und übermitteln die Ergebnisse der Kommission (Eurostat). Die Kommission (Eurostat) kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Format und Verfahren der Übermittlung der Ergebnisse solcher statistischen Analysen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass solche Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf eine hinreichend begründete Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. Durch diese Anfragen der Kommission darf den Mitgliedstaaten kein wesentlicher administrativer oder finanzieller Mehraufwand entstehen.

Article 19 Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr

Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden Ein- oder Ausfuhren ohne jegliche Änderung verbreitet werden oder ob die statistischen Ergebnisse auf begründetes Ersuchen dieses Ein- oder Ausführers so geändert werden , dass er nicht identifiziert werden kann, um dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu genügen.

Article 20 Pilotstudien

1 Ermittelt die Kommission (Eurostat) Bedarf an erheblichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, kann sie vor einer neuen Datenerhebung veranlassen, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen. Diese Pilotstudien schließen Pilotstudien zu den Bereichen „internationaler Dienstleistungsverkehr“, „Immobilien“, „Finanzindikatoren“ sowie „Umwelt und Klima“ ein.

2 In diesen Pilotstudien sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern bewertet. In der Bewertung werden der Nutzen und die zusätzlichen Kosten und der Mehraufwand für die Verbesserungen berücksichtigt, die den Unternehmen und den nationalen statistischen Stellen für diese Studien entstehen.

3 Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 2 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Studien gemäß Absatz 1. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

4 Die Kommission berichtet bis 7. Januar 2022 und danach alle zwei Jahre über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Pilotstudien insgesamt erzielt wurden. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Kommission fügt diesen Berichten gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Bewertung der Ergebnisse gemäß Absatz 2 Vorschläge zur Einführung neuer Datenanforderungen bei.

Article 21 Finanzierung

1 Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellten Liste aufgeführten einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung für die Kosten für folgende Tätigkeiten gewähren: a) die Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen und Datenverarbeitung im Bereich der Unternehmensstatistiken; b) die Entwicklung von Methoden zur Erhöhung der Qualität, Senkung der Kosten und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken und zur Verbesserung des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister; c) die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht; d) Teilnahme an den Pilotstudien gemäß Artikel 20; e) die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, IT-Systemen und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den administrativen und finanziellen Aufwand zu verringern.

2 Der Finanzbeitrag der Union wird gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt.

3 Dieser Finanzbeitrag der Union darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Article 22 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 6. Januar 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 3, Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 23 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das ESS unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 24 Ausnahmeregelungen

1 Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen um für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine Ausnahme zu gewähren. Der betroffene Mitgliedstaat richtet innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Rechtsakts einen hinreichend begründeten Antrag für eine solche Ausnahmeregelung an die Kommission. Die Auswirkungen dieser Ausnahmen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die Belastung der Auskunftgebenden wird bei der Gewährung der Ausnahmeregelung berücksichtigt.

2 Ist eine Ausnahmereglung in Bezug auf Elemente, für die Pilotstudien gemäß Artikel 20 durchgeführt wurden, nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, weiterhin gerechtfertigt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen um für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr eine weitere Ausnahme zu gewähren. Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung nach Maßgabe von Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält, an die Kommission.

3 Die in den Absätze 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 25 Aufhebung

1 Die Verordnungen, (EG) Nr. 48/2004, (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 716/2007, (EG) Nr. 177/2008 und (EG) Nr. 295/2008, Entscheidung Nr. 1608/2003/EG und die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2 Die Verordnungen (EG) Nr. 638/2004 und (EG) Nr. 471/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der in den genannten Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Daten liegen.

5 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 26 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

3 Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und die Artikel 11 bis 15 gelten ab dem 1. Januar 2022.

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