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Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2160
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-27
In force since
2020-01-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

„(1a Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes: a) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; b) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; c) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können; d) die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

1b Absatz 1a dieses Artikels gilt nicht für die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Sicherheiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

1c Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Obergrenze von 80 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.

1d Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g gelten die Obergrenzen von 60 % oder 70 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmen den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und finden über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.“

„(3 Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien und Schiffen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung sind die Anforderungen des Artikels 208 zu erfüllen. Die Überwachung des Eigentumswerts gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a wird häufig, mindestens jedoch jährlich für alle Immobilien und Schiffe durchgeführt.“

„(3a Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen (‚Nominalprinzip‘) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen. Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern: a) entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird; b) die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird. Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet.

3b Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten anerkennungsfähigen Vermögenswerte können in den Deckungspool aufgenommen werden als Substitutionswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162, vorbehaltlich der in Absatz 1 und Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Grenzen für Bonität und Umfang der Risikoposition.“

„(6 Vor dem 31. Dezember 2007 begebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1, 1a, 3, 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.

7 Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung erfüllen, unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.“

„(1 Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Liquiditätszuflüsse sind auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert sind, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 dieser Verordnung angewandt werden kann, oder die durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht im Einzelfall zuständigen Behörde darf das Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn der Liquiditätsgeber ein Mutter- oder ein Tochterinstitut des Instituts, ein -Mutter- oder ein Tochter- Investitionsunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder desselben Mutter-Investitionsunternehmens ist, oder mit dem Institut gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.“

Article 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Juli 2022.

Relations

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