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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2180
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-16
In force since
2020-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden Daten die Modalitäten für die Qualitätsberichte und den dafür vorgeschriebenen Inhalt sowie eine Darstellung der Methode zur Bewertung der Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Proxy-Befragung“ eine Befragung einer Person, bei der es sich nicht um jene Person handelt, von der die Informationen nach bestimmten Regeln eingeholt werden, welche für jede Erhebung festgelegt werden und darüber Aufschluss geben, in welchen Fällen Proxy-Befragungen akzeptiert werden können; (2) „Non-Response“ Erhebungsprobleme im Zusammenhang mit der Erfassung von Daten für alle im Erhebungsfragebogen enthaltenen Befragungsgegenstände oder von allen für die Datenerfassung benannten Einheiten der Grundgesamtheit oder von beidem, wobei konkret (a) „Unit-Non-Response“ eine Art von Non-Response ist, bei der über eine für die Datenerfassung benannte Einheit einer Grundgesamtheit keine Daten erfasst werden, (b) „Item-Non-Response“ eine Art von Non-Response ist, bei der über eine Erhebungsvariable in Bezug auf eine für die Datenerfassung benannte Einheit einer Grundgesamtheit keine Daten erfasst werden; (3) „Stichprobenfehler“ den Teil der Differenz zwischen einem Wert einer Grundgesamtheit und dessen Schätzwert aus einer Zufallsstichprobe, welcher dadurch zustande kommt, dass nur eine Teilmenge einer Grundgesamtheit erfasst wird; (4) „systematischer Fehler“ einen Fehler in Erhebungsschätzwerten, der nicht auf Schwankungen in der Stichprobe zurückzuführen ist; (5) „Ersetzung“ in Bezug auf die Auskunftspersonen das Ersetzen einer Einheit, die ursprünglich durch eine andere Einheit in die Stichprobe aufgenommen wurde, auch das Ersetzen innerhalb eines Haushalts oder zwischen Haushalten; (6) „infrage kommende Einheiten“ den Satz von aus der Stichprobengrundlage ausgewählten Einheiten der Grundgesamtheit, die Teil der Zielgesamtheit sind; (7) „nicht infrage kommende Einheiten“ Einheiten in der Stichprobe, die nicht Teil der Zielgrundgesamtheit sind; (8) „Nettostichprobe“, auch „realisierte Stichprobe“ genannt, den Satz von Einheiten der Grundgesamtheit (einschließlich Ersatzeinheiten), die aus der Stichprobengrundlage ausgewählt wurden, aus denen zur Einbeziehung der Einheit in die Erhebungsschätzwerte ausreichende Angaben gewonnen werden konnten; (9) „Bruttostichprobe“, auch „ursprüngliche Stichprobe“ genannt, den Satz von Einheiten der Grundgesamtheit, die ursprünglich aus der Stichprobengrundlage ausgewählt wurden. Die Bruttostichprobe umfasst sowohl die infrage kommenden Einheiten (Nettostichprobe und Non-Response-Einheiten) als auch die nicht infrage kommenden Einheiten; (10) „Imputation“ ein Verfahren zur Eingabe eines Wertes für einen bestimmten Befragungsgegenstand, für den keine Antwort vorliegt.

Article 3 Qualitätsberichte

Die Qualitätsberichte enthalten qualitätsbezogene Daten und Metadaten nach den im Anhang festgelegten Qualitätskriterien und statistischen Konzepten. In diesen Berichten wird auch auf die Fälle eingegangen, in denen die einschlägigen Qualitätskriterien nicht eingehalten oder statistische Konzepte nicht korrekt angewandt wurden oder beides zutrifft.

Article 4 Darlegung der Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen

Die Kommission (Eurostat) bewertet, inwieweit die von den Mitgliedstaaten nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 übermittelten Daten den Genauigkeitsanforderungen entsprechen. Stellt die Kommission (Eurostat) fest, dass die Genauigkeitsanforderungen nicht eingehalten wurden, wird dies nach den folgenden Kriterien bewertet: nach dem Ausmaß und der Häufigkeit sowie ihren Auswirkungen auf die Qualität der Schlüsselindikatoren, insbesondere auf deren Vergleichbarkeit; ob sie umgehend richtiggestellt werden kann und ob die Mitgliedstaaten effizient die notwendige Abhilfe schaffen; ob die Nichteinhaltung indirekt abgemildert werden kann, insbesondere durch Schätztechniken, und ob die Mitgliedstaaten geeignete Abmilderungsmaßnahmen ergreifen; in welchem Umfang die Mitgliedstaaten Nichteinhaltungen kontrollieren, zu denen es aus sich ihrer Kontrolle entziehenden Gründen kommen kann; in welchem Umfang während aufeinanderfolgender Datenerfassungsrunden die Nichteinhaltung anhält; ob ein von der Kommission (Eurostat) genehmigter Verbesserungsaktionsplan vorliegt und ob dieser effizient umgesetzt wird; bei der Bewertung eines solchen Plans wird die zur Richtigstellung von Fällen von Nichteinhaltung benötigte Zeit, insbesondere im Fall von Panelerhebungen, berücksichtigt.

Article 5 Technische Standards für die Übermittlung der Qualitätsberichte

1 Zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren werden die Qualitätsberichte nach den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards übermittelt.

2 Damit die Daten elektronisch abgerufen werden können, werden die Qualitätsberichte der Kommission (Eurostat) über die zentrale Dateneingangsstelle übermittelt.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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