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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

CELEX
32019R2201
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-01
In force since
2020-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung von Fischereien im Skagerrak zum Schutz juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis).

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; b) „Hol“ die Tätigkeit vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes; c) „gemeinsamer Einsatzplan“ einen im Rahmen eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Plan; d) „juvenile Eismeergarnelen“ Exemplare von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) mit einer Gesamtlänge von weniger als 14 mm und einer Panzerlänge von weniger als 8 mm. Die Panzerlänge wird als die Länge des Panzers parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen; e) „Nordmøre-Gitter“ eine in ein Schleppnetz eingebaute Selektionsvorrichtung, bestehend aus einem geneigten Gitter mit Fluchtöffnung. Garnelen oder Kaisergranat können diese Vorrichtung passieren, während unerwünschte Beifänge von Fisch ausgesondert und durch die Fluchtöffnung herausgeführt werden.

Article 3 Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Gewicht) am Gesamtfang von Eismeergarnelen pro Hol.

Article 4 Inspektionen

1 Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen.

2 Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat ermittelt die Gebiete und Zeiträume, in denen die Gefahr besteht, dass der Schwellensatz erreicht wird.

3 Es werden Inspektionen durchgeführt, insbesondere in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten, um zu messen, ob der Prozentsatz von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht.

4 Die Aufsichtsbehörden inspizieren Fänge von Eismeergarnelen nach dem in Anhang I beschriebenen Stichprobenverfahren.

5 Die Einzelheiten der Inspektion und die Menge juveniler Eismeergarnelen in der Probe werden in einem Stichprobenbericht gemäß Anhang II festgehalten. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.

6 Ein Hol mit einer Menge Eismeergarnelen von weniger als 100 kg wird nicht als Grundlage für eine Schließungsempfehlung herangezogen.

Article 5 Meldung des Erreichens des Schwellensatzes

1 Ergeben die Stichproben gemäß Artikel 4 Absatz 4, die von mindestens zwei innerhalb einer Zeitspanne von 96 Stunden durchgeführten Hols entnommen wurden, dass die Menge juveniler Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so sind die Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 unverzüglich auszufüllen und der Kontaktstelle des Küstenmitgliedstaats zu übermitteln, in der geprüft wird, ob eine Ad-hoc-Schließung vorzunehmen ist. Die Übermittlung der Stichprobenberichte kann durch eine Empfehlung der für die Inspektionen zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden zur Vornahme einer Ad-hoc-Schließung ergänzt werden.

2 Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

Article 6 Schließung von Fischereien

1 Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das „geschlossene Gebiet“) die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm verbieten.

2 Unbeschadet Absatz 1 können Schleppnetzfahrzeuge, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III auf Eismeergarnelen fischen, die Erlaubnis erhalten, in dem geschlossenen Gebiet auf Eismeergarnelen zu fischen. Schiffe, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, setzen das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats vor der Einfahrt in das geschlossene Gebiet über ihre Absicht und das eingesetzte Fanggerät in Kenntnis.

3 Schiffe, die in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln.

4 Ergibt die Inspektion eines Schiffs, das in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III fischt, dass ein Fang von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so muss dieses Schiff das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit verlassen.

5 Das Schiff kann allerdings nach einer Anpassung seines Fanggeräts in das geschlossene Gebiet zurückkehren und dort bleiben, sofern es die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten hat. In diesem Fall inspizieren die Aufsichtsbehörden den nächsten Hol des Schiffs, um sich zu vergewissern, dass der Fang von juvenilen Eismeergarnelen nicht den Schwellensatz erreicht.

Article 7 Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets

Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt: a) Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt. b) Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.

Article 8 Dauer der Ad-hoc-Schließung

1 Die Ad-hoc-Schließung tritt am Tag des Beschlusses um 24.00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit) in Kraft. Der Erlass des Beschlusses sollte zeitlich so geplant werden, dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in der Nähe des Gebiets tätigen Schiffe im Einklang mit Artikel 7 zu informieren.

2 Die Dauer der Schließung des Gebiets gilt für 14 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

Article 9 Benachbarte Küstenstaaten

1 Die Küstenmitgliedstaaten können sich um eine Zusammenarbeit mit benachbarten Küstenstaaten bemühen, um unter Verwendung der Ergebnisse von Stichproben von beiden Seiten der Grenze eine Ad-hoc-Schließung einzuleiten.

2 Erstreckt sich das zu schließende Gebiet über ein Gebiet und Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenmitgliedstaaten unterliegen, so unterrichtet der Küstenmitgliedstaat unverzüglich den benachbarten Küstenmitgliedstaat und benachbarte Drittländer über die Feststellungen und den Beschluss, das betreffende Gebiet zu schließen. Der benachbarte Küstenstaat kann dann eine Schließung seiner Gewässer prüfen.

3 Ein Küstenmitgliedstaat kann benachbarte Küstenstaaten ersuchen, in seinem Namen in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Stichproben zu nehmen.

Article 10 Information

1 Nachdem eine Ad-hoc-Schließung im Einklang mit Artikel 6 beschlossen wurde, muss der Küstenmitgliedstaat unverzüglich a) auf seiner Website eine Mitteilung der Ad-hoch-Schließung zusammen mit einer Karte, den Koordinaten und den zugrunde liegenden Stichprobenberichten veröffentlichen und b) die Schiffe in der Nähe des geschlossenen Gebiets soweit möglich unterrichten und c) im Wege einer elektronischen Mitteilung die Direktion Fischerei in Norwegen, die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren in den einschlägigen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet fischen dürfen, unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, ab dem die Schließung in Kraft tritt, die Koordinaten des geschlossenen Gebiets und die einschlägige Website mit zusätzlichen Informationen.

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

3 Der betroffene Küstenmitgliedstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu dem Beschluss der Ad-hoc-Schließung gemäß Artikel 7 geführt haben.

Article 11 Mit Nordmøre-Gittern ausgestattete Schleppnetzfahrzeuge

1 Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 sind Schleppnetzfahrzeuge, die die folgenden Fanggeräte einsetzen, von dem Fangverbot ausgenommen, das sich aus der Erfüllung der in der betreffenden Bestimmung genannten Bedingungen ergibt: Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind; Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm zur Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 35 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind.

2 Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen und in einem Gebiet tätig sind, für das eine Ad-hoc-Schließung gilt, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sollten diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen werden.

Article 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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