Verordnung (EU, Euratom) 2019/2234 des Rates vom 19. Dezember 2019 über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Ausführung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushalt“) im Jahr 2020 festgelegt, die den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen betreffen, sowie Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“), die Förderfähigkeit aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union gegeben ist. Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Programme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ unberührt.
Article 2 Bedingungen für die Förderfähigkeit
1 Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum — oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — unterzeichnet oder angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist: a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar 2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Beitrag leistet, der sich aus der folgenden Formel ergibt: VK EM HE2020 + VK BNE-Schlüssel HE2020 x (MfZ HP2020 — MfZ HE2020); b) das Vereinigte Königreich hat am 20. Januar 2020 oder binnen 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — auf das von der Kommission bestimmte Konto die erste Zahlung geleistet, die [3,5] Zwölfteln des in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Betrags entspricht; c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar 2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert; d) die Kommission hat den Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen und hat keinen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen; und e) die Kommission hat den in Absatz 4 genannten Beschluss erlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nur, sofern die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende des Haushaltsjahres 2019 anwendbar wird.
2 Für die Zwecke der Formel in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: a) „VK EM HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigenmittel insgesamt“ des am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist; b) „VK BNE-Schlüssel HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „BNE-Eigenmittel“ des am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist, dividiert durch den in der Zeile „Insgesamt“ derselben Spalte aufgeführten Betrag; c) „MfZ HP2020 — MfZ HE2020“ ist die Differenz zwischen dem im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in der Tabelle „Ausgaben“ in der Zeile „Gesamtbetrag der Ausgaben“ angegebenen Betrag in der Spalte „Haushalt 2020“ des Haushalts der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 in der festgestellten Fassung und dem in der gleichen Zeile und derselben Spalte genannten Betrag des gleichen Teils des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 in der am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Fassung. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird „MfZ HP2020 — MfZ HE2020“ auf null gesetzt, wenn der Haushalt 2020 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — nicht endgültig festgestellt ist.
3 Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird nach Abzug des Betrags der ersten Zahlung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in gleiche Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwischen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten ersten Zahlung und dem Ablauf des Jahres 2020. Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als sonstige Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mittelaufteilung, wie sie in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tabelle in der Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, — vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen praktischen Vorkehrungen — gewährleistet werden soll. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.
4 Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.
5 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen zu erlassen. Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
Article 3 Fortbestehen der Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen
1 Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen besteht im Jahr 2020 fort, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt ist, bis August 2020 die in Artikel 2 Absatz 3 genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der Kommission bestimmte Konto eingezahlt; b) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Monats September 2020 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 3 genannten monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto eingezahlt, es sei denn, die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis zum 31. August 2020 einen anderen Zahlungsplan; und c) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden keine erheblichen Mängel festgestellt.
2 Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung des Artikels 5.
3 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Zahlungen zu erlassen. Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
Article 4 Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben
1 Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden a) Verträge, die vor Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet wurden, weiter zu den darin festgelegten Bedingungen und bis zu ihrem Ablaufdatum ausgeführt; b) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigte Königreich im Antragsjahr 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mit Unionsmitteln gefördert.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/1796 geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infolge eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, noch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 in der geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die die einem Austritt ohne Austrittsabkommen unmittelbar zuzuschreibende erhebliche finanzielle Belastung der Mitgliedstaaten abdecken, nicht förderfähig.
3 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht a) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Stellen offensteht, b) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.
Article 5 Weitere erforderliche Anpassungen
Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlichen Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird. Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.
Article 6 Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten
1 Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum — oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — unterzeichnet oder angenommen wurden, und für die zum Austrittsdatum die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union — oder gegebenenfalls durch die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 — gegeben ist, können ab dem Austrittsdatum mit Unionsmitteln für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben gefördert werden.
2 Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Mindestanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschiedenen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Austrittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, können Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist.
3 Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Verpflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
Article 7 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Article 8 Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 9 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 kommen Ausgaben im Rahmen der Direktzahlungsregelung des Vereinigten Königreichs für das Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, nachdem die Kommission den in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Beschluss erlassen hat, es sei denn, sie erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
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