Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

CELEX
32019R2236
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-16
In force since
2020-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2020 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen: a) Europäischer Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b; b) Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c; c) Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; d) Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea)‚ Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; e) Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe e.

2 Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck a) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; b) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC) i) in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf; d) „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; e) „autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird; f) „analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt; g) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, die bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

Article 4 Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen: a) „geografische GFCM-Untergebiete“: die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) „Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; c) „westliches Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; d) „Adriatisches Meer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; e) „Schwarzes Meer“: die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

Article 5 Europäischer Aal

1 Alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, sind Gegenstand der Bestimmungen dieses Artikels.

2 Dieser Artikel gilt für das Mittelmeer und für Brackgewässer wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

3 Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2020 mit.

Article 6 Grundfischbestände

1 Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

2 Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Article 7 Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022. Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

Article 8 Kleine pelagische Bestände

1 Die Fänge von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) durch Fischereifahrzeuge der Union im Adriatischen Meer dürfen die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mengen nicht überschreiten.

2 Fischereifahrzeuge der Union, die Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

Article 9 Grundfischbestände

1 Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im Adriatischen Meer für das Jahr 2020 ist in Anhang II festgesetzt.

2 Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 10 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes und Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

Article 11 Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

Die autonome Unionsquote für Sprotte (Sprattus sprattus), die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Article 12 Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

Die TAC für Steinbutt (Psetta maxima) in Unionsgewässern des Schwarzen Meers für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Article 13 Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Article 14 Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Article 15 Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; und c) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Article 16 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions