Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Arbeitskräfte festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Hauptvariable“ eine Variable mit vierteljährlicher Periodizität; 2. „Strukturvariable“ eine jährliche, zweijährliche, achtjährliche Variable oder eine Variable, die zu einem Ad-hoc-Thema erhoben wird; 3. „Mindestsatz an Variablen“ die für alle Haushaltsmitglieder zu erhebenden Variablen, die Analysen sowohl auf der Ebene der Haushalte als auch auf individueller Ebene ermöglichen und nach den spezifischen Haushaltsmerkmalen aufgeschlüsselt sind; 4. „Rotationsplan der Stichprobe“ die Aufteilung der gesamten Stichprobe in nach Größe und Design ähnlichen Teilstichproben von Beobachtungseinheiten, aus der hervorgehen soll, wie viele Male und für exakt welche Bezugsquartale des Jahres eine Beobachtungseinheit in der Erhebung Informationen bereitstellt; 5. „Welle“ die Teilstichprobe von Beobachtungseinheiten, die zum selben n-ten Mal gemäß dem Rotationsplan in einem Bezugsquartal befragt werden sollen; 6. „einheitliche Stichprobenverteilung der jährlichen Stichprobe“ in Bezug auf alle Bezugsquartale des Jahres den Umstand, dass jede vierteljährliche Stichprobe die gesamte jährliche Stichprobe, geteilt durch vier, darstellt; 7. „einheitliche Stichprobenverteilung der vierteljährlichen Stichprobe“ in Bezug auf alle Bezugswochen des Quartals den Umstand, dass jede wöchentliche Stichprobe die gesamte vierteljährliche Stichprobe, geteilt durch die Anzahl der Wochen des Quartals, darstellt; die akzeptable Abweichung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt für beide Arten der Verteilung; 8. „Stichprobe unabhängiger Beobachtungen“ eine Stichprobe, bei der jede Beobachtungseinheit entsprechend dem Stichprobenplan nur einmal auftritt; 9. „Zuverlässigkeitsgrenzen“ geschätzte Größen von Gruppen von Grundgesamtheiten‚ unterhalb deren die Zahlen zu unterdrücken oder mit einem Warnhinweis zu veröffentlichen sind; 10. „Erwerbstätige“ Personen im Alter von 15 bis 89 Jahren (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche), die in der Bezugswoche unter eine der folgenden Kategorien fielen: a) Personen, die in der Bezugswoche mindestens 1 Stunde gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns arbeiteten, einschließlich mithelfender Familienangehöriger ; b) Personen mit einer Stelle oder einem Unternehmen, die während der Bezugswoche vorübergehend nicht gearbeitet haben, jedoch eine Bindung an den Arbeitsplatz hatten; dabei wird bei folgenden Gruppen von einer Bindung an den Arbeitsplatz ausgegangen: Personen, die aufgrund von Urlaub, Arbeitszeitgestaltung, Krankheitsurlaub, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub nicht gearbeitet haben; Personen, die eine berufsbezogene Fortbildung absolvieren; Personen in Elternurlaub, die entweder arbeitsplatzbezogene Einnahmen oder Leistungen beziehen und/oder einen Anspruch darauf haben oder deren Elternurlaub voraussichtlich 3 Monate oder weniger beträgt; Saisonarbeitnehmer in der Nebensaison, soweit sie weiterhin regelmäßig Aufgaben und Pflichten für die Stelle beziehungsweise das Unternehmen, ausgenommen rechtliche oder administrative Verpflichtungen, erfüllen; Personen, die aus anderen Gründen vorübergehend nicht arbeiten, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit 3 Monate oder weniger beträgt; c) Personen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen, deren Hauptanteil zum Verkauf oder zum Tausch bestimmt ist. Personen im Bereich der Eigenverwendung, ehrenamtliche Helfer, unbezahlte Praktikanten und Personen, die an anderen Formen der Arbeit beteiligt sind (6), werden auf der Grundlage dieser Tätigkeiten nicht zu den Personen in Beschäftigung gezählt; 11. „erwerbslose Personen“ Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche), die a) in der Bezugswoche im Sinne der Begriffsbestimmung in Absatz 10 keine Arbeitnehmer waren und b) aktuell für eine Arbeit verfügbar waren, d. h. vor Ablauf von 2 Wochen im Anschluss an die Bezugswoche für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit verfügbar waren, und c) aktiv nach Arbeit suchten, d. h. entweder in dem mit der Bezugswoche endenden vierwöchigen Zeitraum auf der Suche nach einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit waren oder eine Tätigkeit gefunden haben, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten nach Ablauf der Bezugswoche aufgenommen wird. Unter aktiver Arbeitssuche sind folgende Tätigkeiten zu verstehen: Sichten von Stellenanzeigen, Schaltung oder Beantwortung von Stellenanzeigen, Platzierung oder Aktualisierung eines Lebenslaufs im Internet, direkte Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern, Nachfragen bei Freunden, Verwandten oder Bekannten, Kontaktaufnahme mit einer öffentlichen Arbeitsverwaltung, Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlung, Test, Vorstellungsgespräch oder Prüfung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens und Vorbereitungen für die Gründung eines Unternehmens. Saisonarbeitnehmer, die in der Bezugswoche nicht arbeiten (Nebensaison), jedoch von der Rückkehr an ihren saisonalen Arbeitsplatz ausgehen, sind in die Kategorie „Tätigkeit gefunden“ einzuordnen. 12. „Nichterwerbspersonen“ Personen, die sich in einer der folgenden Kategorien befanden: a) jünger als 15 Jahre (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche), b) älter als 89 Jahre (in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche) oder c) zwischen 15 und 89 Jahren alt (in vollendeten Jahren am Ende der Berichtswoche) und in der Bezugswoche nach den in den Absätzen 10 und 11 aufgeführten Definitionen von Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit weder erwerbstätig noch erwerbslos.
Article 3 Beschreibung der Variablen
1 Die Beschreibung und das technische Format der vierteljährlichen, jährlichen, zweijährlichen und achtjährlichen Variablen zum Einzelthema „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen“ sowie die Codierung, die für die Datenübermittlung und für die in den Mindestsatz aufzunehmenden Variablen zu verwenden ist, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
2 Die Zahl der in einem bestimmten Jahr zu erhebenden achtjährlichen Variablen beträgt nicht mehr als 11, außer im Fall: a) des Einzelthemas „Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung“, bei dem die Zahl der Variablen in einem bestimmten Jahr nicht mehr als 10 beträgt, und b) der Einzelthemen „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“ und „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“, bei denen die kombinierte Zahl der achtjährlichen Variablen in einem bestimmten Jahr nicht mehr als sieben beträgt.
3 Die Zahl der zu erhebenden Strukturvariablen, die alle 4 Jahre zu einem Ad-hoc-Thema zu erfassen sind, beträgt in einem bestimmten Jahr nicht mehr als 11.
Article 4 Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen
1 Die Zielgesamtheit des Bereichs Arbeitskräfte umfasst alle Personen, die normalerweise im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.
2 Die Datenerhebung für den Bereich Arbeitskräfte erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.
3 Informationen werden bereitgestellt a) für jede Person jedes Alters zu den Themen „technische Angaben“ und „Personen- und Haushaltsmerkmale“, b) für jede Person im Alter von 15 bis 74 Jahren zum Thema „Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung“, c) für jede Person im Alter von 15 bis 89 Jahren für vierteljährliche, jährliche und zweijährliche Variablen zu allen anderen Themen, d) für jede Person im Alter von 15 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen der Einzelthemen „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen“ und „Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme“, e) für jede Person im Alter von 50 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“, f) für jede Person im Alter von 15 bis 34 Jahren für die achtjährlichen Variablen der Einzelthemen „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“ und „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“, g) für jede Person im Alter von 18 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, h) für jede erwerbstätige Person im Alter von 15 bis 74 Jahren für die achtjährlichen Variablen des Einzelthemas „Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung“. In allen Altersgruppen sind die sie jeweils begrenzenden Lebensjahre eingeschlossen.
4 Proxy-Befragungen sind zulässig, ihre Zahl ist jedoch so gering wie möglich zu halten.
Article 5 Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte
1 Die für den Bereich Arbeitskräfte erhobenen Angaben beziehen sich in der Regel auf die Situation während einer einzigen Woche von Montag bis Sonntag, die die Bezugswoche bildet.
2 Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren am Ende der Bezugswoche.
3 Für die Bezugsquartale gilt Folgendes: a) Die Quartale eines Jahres beziehen sich auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres, geteilt durch vier, sodass Januar, Februar und März das erste Quartal bilden, April, Mai und Juni das zweite Quartal, Juli, August und September das dritte Quartal und Oktober, November und Dezember das vierte Quartal; b) die Bezugswochen werden den Bezugsquartalen so zugeordnet, dass eine Woche zu demjenigen unter Buchstabe a definierten Quartal gehört, in das mindestens vier Tage dieser Woche fallen (sogenannte Donnerstagsregel), es sei denn, dies hätte zur Folge, dass das erste Quartal des Jahres nur aus 12 Wochen besteht. In diesem Fall werden die Quartale des betreffenden Jahres aus aufeinanderfolgenden Blöcken von jeweils 13 Wochen gebildet; c) besteht gemäß Buchstabe b ein Quartal aus 14 Wochen anstatt aus 13 Wochen, so sollten die Mitgliedstaaten die Stichprobe möglichst über die gesamten 14 Wochen verteilen; dies schließt die Option ein, die in der Regel für eine Woche anberaumte Stichprobe über 2 Wochen zu verteilen; d) ist es nicht möglich, die Stichprobe so zu verteilen, dass sie alle 14 Wochen des Quartals abdeckt, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Woche dieses Quartals überspringen, indem er sie ausnimmt; e) die Wochen mit einer verteilten Stichprobe und die übersprungene Woche sollten im Hinblick auf Erwerbslosigkeit, Beschäftigung und die durchschnittliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden typisch sein und zu einem Monat mit fünf Donnerstagen gehören; f) das erste Quartal 2021 beginnt am Montag, dem 4. Januar 2021.
4 Ein Bezugsjahr ist die Kombination der vier Bezugsquartale des betreffenden Jahres.
Article 6 Ausführliche Stichprobenmerkmale
1 Die Datenerhebung bezieht sich für jede Beobachtungseinheit auf eine Bezugswoche. Die Bezugswoche wird der Beobachtungseinheit vor der Feldarbeit zugewiesen.
2 Ergänzend zu den vierteljährlichen Anforderungen gemäß Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 wird die vollständige nationale Stichprobe für das Bezugsjahr gleichmäßig auf alle Bezugsquartale des Jahres verteilt. In jedem Bezugsquartal wird die vollständige vierteljährliche Stichprobe gleichmäßig auf alle Bezugswochen des Quartals verteilt, außer bei den Quartalen mit 14 Wochen, in denen die Stichprobe zunächst gleichmäßig auf 13 Bezugswochen verteilt und dann gemäß einer der folgenden Regeln weiterbehandelt werden kann: a) Die einer Bezugswoche zugewiesene Stichprobe wird weiter auf zwei typische Bezugswochen aufgeteilt, um alle 14 Wochen abzudecken; b) eine typische Woche wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übersprungen.
3 Die Verteilungen der vollständigen Stichproben gemäß Absatz 2 und Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 dürfen nicht mehr als 10 % von den genauen Anteilen auf nationaler Ebene abweichen; dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die monatliche Erwerbslosigkeitsstatistiken erstellen, für die bei höchstens 5 Wochen pro Quartal eine Differenz von 15 % des genauen wöchentlichen Anteils zulässig ist. Diese Mitgliedstaaten haben durch eine deterministische Korrektur der vierteljährlichen Gewichte sicherzustellen, dass bei der Anwendung dieser Gewichte alle Wochen des Quartals gleichermaßen repräsentiert sind. Auf der regionalen Ebene (NUTS-2) wird der Schwellenwert von 10 % so weit wie möglich eingehalten.
4 Teilstichproben unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen, erfüllen so weit wie möglich die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verteilungsvorschriften.
5 Alle in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verteilungsvorschriften sind entweder für die Brutto- oder für die Nettostichprobe erfüllt.
6 Alle Hauptvariablen werden in jedem Quartal für die vollständige Stichprobe übermittelt.
7 Alle Strukturvariablen werden für jedes Quartal des Bezugsjahres für mindestens eine Welle pro Quartal und für nicht weniger als ein Achtel der vollständigen vierteljährlichen Stichprobe zu übermittelt. Insbesondere a) werden alle jährlichen und alle zweijährlichen Strukturvariablen, für die nur Jahresdurchschnittswerte benötigt werden, wahlweise wie folgt übermittelt: i) für die vollständige Stichprobe in jedem Quartal; ii) für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen. Die Stichprobe für zweijährliche Strukturvariablen ist Teil der Stichprobe für jährliche Strukturvariablen; b) achtjährliche Variablen und Variablen zu einem Ad-hoc-Thema werden für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen, übermittelt. Diese Teilstichprobe ist Teil der Stichprobe für jährliche und zweijährliche Strukturvariablen; c) werden für die Bildung von Teilstichproben gemäß den Buchstaben a und b stets vollständige Wellen verwendet.
8 Mitgliedstaaten, die eine Stichprobe von zu privaten Haushalten gehörenden Personen verwenden, können die Informationen über die anderen Mitglieder dieser Haushalte (im Folgenden „Mindestsatz an Variablen“) für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen (im Folgenden „Haushalts-Teilstichprobe“) übermitteln, die so gestaltet ist, dass a) die Haushalts-Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen besteht, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen. Die so ermittelte jährliche Stichprobe erfüllt für die Personen, die sowohl Teil der Stichprobe der zu privaten Haushalten gehörenden Personen als auch der Haushalts-Teilstichprobe sind, so weit wie möglich die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verteilungsvorschriften; b) die Haushalts-Teilstichprobe mindestens eine Welle pro Quartal oder mindestens 15000 private Haushalte umfasst.
9 Mitgliedstaaten, die a) eine Stichprobe von Personen, b) eine Haushalts-Teilstichprobe im Sinne des Absatzes 8 und c) eine Teilstichprobe für die achtjährlichen Einzelthemen, die sich von der Haushalts-Teilstichprobe unterscheidet, verwenden, übermitteln für alle Mitglieder der Haushalte, denen die für die Beantwortung der Fragen zum achtjährlichen Einzelthema in einem bestimmten Jahr ausgewählten Personen angehören, für dieselben Bezugszeiträume alle Teile der Themen „Technische Angaben“ und „Personen- und Haushaltsmerkmale“, die auch Teil des Mindestsatzes an Variablen sind. Diese Art der Übermittlung gilt für die achtjährlichen Einzelthemen „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen“, „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“.
Article 7 Datenerhebungszeiträume und -methoden
1 Die Befragungen zur Erhebung von Informationen über den Bereich Arbeitskräfte erfolgen in der Woche, die unmittelbar auf die Bezugswoche folgt, und höchstens 5 Wochen danach.
2 In hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum für die Befragungen weiter verlängert werden, jedoch nur soweit dies erforderlich ist.
3 Die Befragungen erfolgen — außer in hinreichend begründeten Fällen — durch computergestützte Befragungsmethoden, wie die computergestützte persönliche Befragung (CAPI), die computergestützte telefonische Befragung (CATI) und die computergestützte Internetbefragung (CAWI).
Article 8 Methodik für Daten zu Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit
1 Die Ablaufdiagramme zur Reihenfolge der Fragen für die Einzelthemen „Erwerbsstatus“, „Arbeitssuche“, „Arbeitsbereitschaft“, „Verfügbarkeit“, „Zweite oder mehrfache Erwerbstätigkeit(en)“ und „Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)“ sind in Anhang II dieser Verordnung enthalten.
2 Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben zu den Variablen WKSTAT, ABSREAS, JATTACH, SEEKWORK, ACTMETNE und AVAILBLE werden durch Befragung gewonnen.
3 Für alle anderen Variablen können Verwaltungsdatensätze sowie andere Quellen und Methoden verwendet werden, sofern die gewonnenen Daten eine gleichwertige Abdeckung und zumindest gleichwertige Qualität aufweisen. Die relevanten Qualitätsmaßstäbe sind vergleichbare und kohärente Definitionen und Konzepte, korrekte Bezugszeiträume sowie die Aktualität der Datenverfügbarkeit.
Article 9 Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung
1 Verwaltungs- oder Registerdaten, Ergebnisse früherer Befragungen und Ergebnisse aus Befragungen einer anderen Person dürfen nicht dazu verwendet werden, Angaben zu den in Anhang I dieser Verordnung genannten Variablen WKSTAT, ABSREAS, JATTACH, SEEKWORK, ACTMETNE und AVAILBLE zu ersetzen oder zu imputieren. Für bestimmte Personengruppen können, wie in Anhang II dieser Verordnung festgelegt, vereinfachte Regeln angewandt werden.
2 Wenn Angaben zu anderen Variablen fehlen, ungültig oder inkohärent sind, können gegebenenfalls Methoden der statistischen Imputation angewandt werden, ausgenommen bei der in Anhang I dieser Verordnung genannten Variable INCGROSS, bei der bei einem Non-Response-Wert von mehr als 5 % stets eine statistische Imputation vorzunehmen ist.
3 Als Bezugsgesamtheit für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.
4 Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf individueller Ebene auf der Grundlage vierteljährlicher, jährlicher und zweijährlicher Variablen erfüllen folgende Anforderungen: a) Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der externen Daten über die Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht, Altersgruppen und Regionen (NUTS-2-Ebene) berechnet. Standardmäßig umfassen Altersgruppen jeweils fünf Jahre. Allerdings sind angesichts der Stichprobengröße sowie der Qualität und Verfügbarkeit der externen Daten Aggregationen, die mehr als eine fünf Jahre umfassende Altersgruppe beinhalten, nur in dem erforderlichen Umfang zulässig; b) Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben für jährliche und zweijährliche Strukturvariablen und den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichproben in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht und für die Altersgruppen 25-34, 35-44 und 45-54 Jahre. Für die Personengruppen im Alter von 15 bis 24 Jahren, 55 bis 64 Jahren sowie 65 Jahre und älter wird eine möglichst hohe Konsistenz angestrebt.
5 Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf Haushaltsebene, für die das durchschnittliche Gewicht der Haushaltsmitglieder herangezogen wird, und für nach spezifischen Haushaltsmerkmalen vorgenommene Schätzungen auf individueller Ebene erfüllen folgende Anforderungen: a) Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der Daten über die Verteilung der privaten Haushalte der Grundgesamtheit, d. h. der (tatsächlichen oder geschätzten) Zahl der Haushalte und der (tatsächlichen oder geschätzten) Haushaltsgröße (Haushaltsebene), und der Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht und zumindest auf die Altersgruppen 0-14 Jahre sowie 15 Jahre und älter (individuelle Ebene) berechnet. Die Schätzungen der Zahl und der Größe der Haushalte basieren auf den besten verfügbaren Quellen und Konzepten. b) Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der vollständigen Stichprobe oder der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichproben unter Heranziehung der in Absatz 4 festgelegten Gewichtungsfaktoren in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht und für die Altersgruppen 25-34, 35-44 und 45-54 Jahre. Für die Personengruppen im Alter von 15 bis 24 Jahren, 55 bis 64 Jahren sowie 65 Jahre und älter wird eine möglichst hohe Konsistenz angestrebt.
6 Die Gewichtungsfaktoren für Schätzungen auf individueller Ebene auf der Grundlage achtjährlicher Variablen/Variablen für Ad-hoc-Themen erfüllen folgende Anforderungen: a) Die Gewichtungsfaktoren werden unter Berücksichtigung der Auswahlwahrscheinlichkeit und der Daten über die Verteilung der Grundgesamtheit im Hinblick auf Geschlecht und die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung definierten Altersgruppen der Zielgrundgesamtheit für achtjährliche Variablen berechnet. Standardmäßig umfassen Altersgruppen jeweils fünf Jahre. Allerdings sind angesichts der Stichprobengröße sowie der Qualität und Verfügbarkeit der Daten Aggregationen, die mehr als eine fünf Jahre umfassende Altersgruppe beinhalten, nur in dem erforderlichen Umfang zulässig; b) Konsistenz wird gewährleistet zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben unter Heranziehung der achtjährlichen Gewichtungsfaktoren und den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben oder — falls nicht zutreffend — den Jahresdurchschnitten der vollständigen Stichprobe unter Heranziehung der in Absatz 4 genannten Gewichtungsfaktoren auf individueller Ebene in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung definierte achtjährliche Zielgesamtheit sowie in Bezug auf Erwerbstätige, Erwerbslose und Personen, die nicht Teil der Erwerbsbevölkerung sind, nach Geschlecht. c) Die Anforderungen gelten entsprechend für Ad-hoc-Themen und deren Zielgesamtheiten.
7 Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben zu den Variablen WKSTAT, ABSREAS, JATTACH, SEEKWORK, ACTMETNE und AVAILBLE werden bei der Gewichtung nicht herangezogen.
Article 10 Datenverbreitung
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) im Rahmen des in Anhang III Nummer 2 dieser Verordnung beschriebenen vierteljährlichen Genauigkeitsberichts zwei Zuverlässigkeitsgrenzen mit. Die Kommission (Eurostat) berücksichtigt diese Zuverlässigkeitsgrenzen bei der Datenverbreitung.
2 Damit zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen der Hauptindikatoren ab dem ersten Quartal 2009 erstellt werden können, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Dezember 2021 a) entweder Korrekturfaktoren, die auf die zurückliegenden Daten für jeden in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Indikator anzuwenden sind, b) oder die vollständigen Zeitreihen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2020 für jeden in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Indikator.
3 Die Indikatoren, für die zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen erforderlich sind, sind die Erwerbstätigen- und Arbeitslosenwerte in Tausend, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und den Altersgruppen 15-24, 25-64 sowie 65 Jahre und älter und — nur in Bezug auf Beschäftigung — nach der Altersgruppe 20-64.
4 Korrekturfaktoren für die Rückrechnung, vollständige bruchlose Zeitreihen und relevante Metadaten für zurückgerechnete bruchlose Zeitreihen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgeschrieben sind, werden anhand des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Formats übermittelt.
Article 11 Standards für die Übermittlung und den Austausch von Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche und jährliche Datensätze mit vorgeprüften Mikrodaten, die den Validierungsregeln gemäß den in Anhang I dieser Verordnung für die Codierung und die Filterbedingungen getroffenen Festlegungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren zusätzliche Validierungsregeln, die als Voraussetzung für die Annahme der übermittelten Daten einzuhalten sind.
2 Die vierteljährlichen Datensätze enthalten alle Hauptvariablen für die vierteljährlichen Stichproben. Die Aufnahme von Variablen mit einem jährlichen Bezugszeitraum für die entsprechenden Stichproben oder Teilstichproben in diese Datensätze ist fakultativ.
3 Die jährlichen Datensätze enthalten alle Strukturvariablen sowie die Hauptvariablen für die entsprechenden Stichproben oder Teilstichproben.
4 Die Haupt- und Strukturvariablen der vierteljährlichen und jährlichen Datensätze erfüllen die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen.
5 Revidierte Daten werden — unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen — in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.
6 Der Inhalt der in den vierteljährlichen Datensätzen übermittelten vierteljährlichen Variablen ist konsistent mit dem Inhalt der in den jährlichen Datensätzen übermittelten Variablen.
7 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten und Metadaten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) und der zentralen Eingangsstelle festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten.
Article 12 Modalitäten und Inhalt der Qualitätsberichte
Die vierteljährlichen und jährlichen Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten entsprechen neben den in Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Vorschriften den in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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