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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2241
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-16
In force since
2020-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Variablen, die Länge, der Detaillierungsgrad und die Qualitätsanforderungen der an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „monatlice Erwerbslosenstatistiken“ die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbstätigen und der erwerbslosen Personen und die abgeleitete „monatliche Erwerbslosenquote“ nach der ILO-Definition , wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt; 2. „monatliche Erwerbslosenquote“ die Zahl der erwerbslosen Personen, geteilt durch die Zahl der erwerbstätigen Personen und der erwerbslosen Personen für den Bezugsmonat; 3. „monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit“ die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbslosen Personen, die in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten registriert sind; 4. „monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit“ die Kombination von vierteljährlichen Daten auf der Grundlage der ILO-Definition, wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt, sowie von monatlich registrierter Erwerbslosigkeit; 5. „monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit“ die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, nämlich monatliche Erwerbslosenstatistiken, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit; 6. „Bezugsmonat“ die auf folgende Weise zusammengestellten Wochen: jede zu einem Bezugsquartal gehörende Woche, wie für die vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten festgelegt, wird nur einem der drei Bezugsmonate dieses Quartals zugeordnet; Wochen, die zur Gänze in einen Kalendermonat fallen, werden dem entsprechenden Bezugsmonat zugeordnet; Wochen, die sich über zwei Kalendermonate erstrecken, werden einem der beiden entsprechenden Bezugsmonate zugeordnet.

Article 3 Datenanforderungen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) entweder monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1], monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3].

2 Datensätze mit monatlichen Erwerbslosenstatistiken enthalten monatliche Statistiken, die für den gesamten Bezugsmonat repräsentativ sind.

3 Datensätze mit monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit enthalten Daten, die der Zahl der Personen entsprechen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.

4 Zahlen registrierter Erwerbsloser, die zur Erstellung monatlicher Schätzungen zur Erwerbslosigkeit herangezogen werden, entsprechen der Zahl der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.

5 Die Bezeichnungen und Definitionen der zu übermittelnden Variablen sind für monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] in Anhang I, für monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] in Anhang II und für monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] in Anhang III aufgeführt.

Article 4 Übermittlungsfristen

1 Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden jeden Monat innerhalb der in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Fristen wie folgt übermittelt: a) Für Mitgliedstaaten, die sich für Option 1 entschieden haben, werden die monatlichen Erwerbslosenstatistiken innerhalb von 27 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt; b) für Mitgliedstaaten, die sich für Option 2 entschieden haben, werden die monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt; c) für Mitgliedstaaten, die sich für Option 3 entschieden haben, werden die monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt.

2 In den Monaten, in den das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauffolgenden Montag. Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit für den Bezugsmonat November werden bis zum 31. Dezember übermittelt. Die Datenübermittlung beginnt spätestens für den Bezugsmonat Mai 2021.

Article 5 Zurückgerechnete Reihen

1 Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] vorzulegen, a) umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate Januar bis April 2021; b) umfasst die Übermittlung für den Bezugsmonat April 2022 Zeitreihen ohne Brüche für monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate, die bis einschließlich Januar 2009 zurückreichen; c) umfassen die Übermittlungen ab dem Bezugsmonat Mai 2022 revidierte Reihen, die bis Januar 2009 zurückreichen.

2 Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit, die bis Januar 2009 zurückreichen.

Article 6 Quellen und Methoden

1 Spätestens bis zum 19. Juli 2020 übermitteln Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] beziehungsweise monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit beziehungsweise der monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit verwendet wurden.

2 Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] vorzulegen, übermitteln nur eine Beschreibung der Methoden für die Ableitung der monatlichen Statistiken aus den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten.

3 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) zwei Monate, bevor Änderungen an der gemäß der Absätze 1 oder 2 übermittelten Beschreibung umgesetzt werden, und übermitteln die aktualisierten Unterlagen spätestens sechs Monate nach der Umsetzung der Änderungen.

4 Mit jeder monatlichen Übermittlung informieren die Mitgliedstaaten über mögliche Brüche in den Reihen sowie über andere besondere Ereignisse, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf auswirken könnten.

Article 7 Qualitätsanforderungen

1 Die Kommission (Eurostat) überwacht die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote nach dem ILO-Konzept, die von den Mitgliedstaaten (Optionen 1 und 3) oder von Eurostat (Option 2) als Leitindikator veröffentlicht wird.

2 Die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote wird alle drei Jahre anhand der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren und Schwellenwerte überwacht.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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