Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2242
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-16
In force since
2020-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden; 2. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht; 3. „Querschnitt-“ in Bezug auf Daten die einem konkreten Zeitpunkt oder einem bestimmten Bezugszeitraum zugehörigen Daten; 4. „Längsschnitt-“ in Bezug auf Daten die bestimmten aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen zugehörigen Daten, die während einer bestimmten Zeitspanne in Bezug auf dieselbe Beobachtungseinheit jährlich beobachtet werden; 5. „Stichprobenperson“ das Mitglied eines privaten Haushalts in der ursprünglichen Stichprobe, das am Ende des Einkommensbezugszeitraums zumindest 16 Jahre alt ist; 6. „Strichprobenhaushalt“ einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson; 7. „Modell der ausgewählten Auskunftsperson“ eine auf Einzelpersonen beruhende Art der Stichprobenbildung, bei der der Haushalt, dem die ausgewählte Auskunftsperson angehört, der Strichprobenhaushalt und die ausgewählte Auskunftsperson die Stichprobenperson ist; 8. „Alter“ einer Person das Alter in vollendeten Jahren am Ende des Einkommensbezugszeitraums; 9. „derzeitiges Haushaltsmitglied“ ein Mitglied des Strichprobenhaushalts zum Zeitpunkt der Datenerhebung oder -erstellung; 10. „Mitbewohner“ ein derzeitiges Haushaltsmitglied, das keine Stichprobenperson ist; 11. „Haushaltssplitting“ eine Situation, in der die zum Zeitpunkt der Welle x in einem Stichprobenhaushalt lebenden Stichprobenpersonen zum Zeitpunkt der Welle x+1 in mehr als einem privaten Haushalt innerhalb des in der Zielgrundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets leben; Im Fall eines Haushaltssplittings gibt es nur einen Ursprungshaushalt und einen oder mehrere Split-Haushalte; 12. „Ursprungshaushalt“ einen Stichprobenhaushalt, bei dem es zu einem Haushaltssplitting gekommen ist und jede Stichprobenperson, die in diesem Haushalt zum Zeitpunkt der Welle x gelebt hat, zum Zeitpunkt der Welle x+1 nach wie vor an derselben Adresse lebt. Wenn mehr als eine Stichprobenperson zum Zeitpunkt der Welle x in dem Haushalt lebte und zum Zeitpunkt der Welle x+1 immer noch an dieser Adresse, aber in verschiedenen Haushalten lebte, ist der Ursprungshaushalt der Haushalt der nach wie vor an der ursprünglichen Adresse lebenden Stichprobenperson, die die niedrigste Personennummer gemäß Anhang III hat. Wenn zum Zeitpunkt der Welle x+1 keine Stichprobenperson an der Adresse von Welle x lebt, dann ist der Haushalt der Stichprobenperson, welche die niedrigste Personennummer zum Zeitpunkt der Welle x hatte, der Ursprungshaushalt. Falls diese Person verstorben ist oder nicht mehr in einem privaten Haushalt innerhalb des in der Zielgrundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets lebt, wird der Haushalt der Stichprobenperson mit der nächstniedrigsten Personennummer als Ursprungshaushalt betrachtet. Beim Modell der ausgewählten Auskunftsperson bezeichnet „Ursprungshaushalt“ den Haushalt der ausgewählten Auskunftsperson; 13. „Split-Haushalt“ einen Haushalt, der sich aus Mitgliedern des Haushalts, bei dem es zu einem Haushaltssplitting gekommen ist, zusammensetzt und bei dem es sich nicht um den Ursprungshaushalt handelt; 14. „Fusionshaushalt“ alle Stichprobenpersonen aus unterschiedlichen Stichprobenhaushalten der vorherigen Welle, die sich zusammenfinden, um einen neuen Haushalt zu bilden; 15. „Modellierung“ die Generierung im Datensatz fehlender Informationen, indem auf substanzielle Zusammenhänge mit Informationen außerhalb des Datensatzes zurückgegriffen wird; 16. „Erhebungseinheit“ einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist; 17. „Auskunftsperson des Haushalts“ die Person, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird; 18. „Panelgestaltung auf Rotationsbasis“ die Stichprobenauswahl auf der Grundlage einer feststehenden Anzahl von Teilstichproben, von denen jede für die Zielgrundgesamtheit zum Zeitpunkt der Auswahl repräsentativ ist. Jedes Jahr fällt eine Teilstichprobe durch Rotation weg, und als Ersatz dafür wird eine neue Teilstichprobe gezogen; 19. „Welle“ ein Jahr, in dem eine Teilstichprobe an der Erhebung teilnimmt; 20. „Panel“ eine über mehr als ein Jahr beobachtete Teilstichprobe.

Article 3 Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen

1 Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte.

2 Die technischen Merkmale von Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen: a) die Kennung der Variable, b) die Bezeichnung der Variable, c) das Modalitätslabel und den Modalitätscode, d) die Erhebungseinheit, e) die Art der Erhebung, f) den Bezugszeitraum.

3 Die Variablen, bei denen fehlende Werte nicht zulässig sind und für die Daten imputiert werden, sind in Anhang II aufgeführt.

4 Alle Haushaltsdaten und personenbezogenen Daten sind während der gesamten Paneldauer verknüpfbar, was sowohl für Querschnitt- als auch für Längsschnittinformationen gilt.

Article 4 Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen

1 Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.

2 Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder, auch für alle in Anhang II aufgeführten Stichprobenpersonen und Mitbewohner, erfasst und erstellt. Beim Modell der ausgewählten Auskunftsperson werden die Daten durch Einzelbefragungen nur bei ausgewählten Auskunftspersonen ab 16 Jahren erfasst. Bei einer Stichprobenperson werden beginnend mit der zweiten Welle Informationen darüber gewonnen, ob die Person an derselben Adresse verblieben oder von einem Jahr auf das nächste an eine andere Adresse verzogen ist, sowie Informationen über die neuen Kontaktdaten, falls eine Veränderung stattgefunden hat.

3 Informationen über Haushaltsmitglieder der vorherigen Welle, die keine Haushaltsmitglieder mehr sind, werden erhoben, damit festgestellt werden kann, ob diese Personen verstorben oder ins Ausland, in einen Anstaltshaushalt oder an eine andere Adresse innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets verzogen sind.

4 Ein Haushalt wird für die Erhebung oder Erstellung ausführlicher Informationen einbezogen, wenn er zumindest eine Stichprobenperson umfasst.

5 Sowohl bei einem Ursprungshaushalt als auch bei einem Split-Haushalt werden sämtliche Informationen, die für die derzeitigen Haushaltsmitglieder benötigt werden, und sämtliche Informationen auf Haushaltsebene erhoben oder erstellt.

6 Zumindest drei Versuche zur Kontaktaufnahme mit einem Haushalt oder einer Einzelperson werden unternommen, bevor der Haushalt beziehungsweise die Person als nicht antwortend angesehen wird, es sei denn, es gibt überzeugende Gründe (z. B. eine endgültige Verweigerung der Mitarbeit, Gefährdung der Sicherheit der befragenden Person), die dagegen sprechen.

7 Wenn Proxy-Befragungen zulässig sind, wird die Proxy-Quote möglichst niedrig gehalten in Bezug auf: a) die persönlichen Einkommensvariablen; b) die für mindestens ein Haushaltsmitglied ab 16 Jahren benötigten Variablen. Falls eine Proxy-Befragung durchgeführt wird, so wird die Identifikation der Person, die die Information weitergegeben hat, aufgezeichnet.

8 Die ausführlichen Merkmale der Identifikation von Haushalten und Personen sind in Anhang III festgelegt.

Article 5 Bezugszeiträume

1 Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von 12 Monaten, beispielsweise das vorherige Kalender- oder Steuerjahr.

2 Die Bezugszeiträume für sich nicht auf das Einkommen beziehende Variablen werden in Anhang II aufgeführt.

Article 6 Ausführliche Stichprobenmerkmale

1 Nur Mitgliedstaaten, die das Modell der ausgewählten Auskunftsperson vor dem 19. Januar 2020 verwendet haben, wird gestattet, diese Methode in den folgenden Jahren weiterhin anzuwenden.

2 Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen dürfen nur im ersten Jahr eines jeden Panels zugelassen werden, wenn die Antwortquote unter 60 % sinkt und eine der folgenden Situationen vorliegt: a) der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson wird nicht kontaktiert, weil er/sie nicht auffindbar oder unzugänglich ist; b) der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson wird kontaktiert, die Befragung aber nicht durchgeführt, weil der Haushalt oder die Person die Mitarbeit verweigert, der gesamte Haushalt vorübergehend abwesend ist, der Haushalt beziehungsweise die Person nicht in der Lage ist zu antworten oder eine Gefährdung der Sicherheit der befragenden Person vorliegt.

3 Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.

4 Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen hinsichtlich wesentlicher Merkmale weitgehend entsprechen.

5 Kleine Teile eines nationalen Hoheitsgebiets, auf die nicht mehr als 2 % der nationalen Grundgesamtheit entfallen, dürfen von der EU-SILC ausgeschlossen werden, so etwa die französischen überseeischen Departements und Gebiete. Beide Ausschlussmöglichkeiten finden nicht gleichzeitig Anwendung.

6 Wenn durch die Erhebung abgedeckte Teilgesamtheiten in der erstellten Stichprobe aufgrund spezifischen Auswortausfalls oder Schwunds beträchtlich unterrepräsentiert sind, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie Oversampling und Kalibrierung oder wenden jede andere relevante Methode zur Korrektur von Verzerrungen an. Die verwendeten Methoden, ihre Auswirklungen und etwaige Nachteile werden im Qualitätsbericht erläutert und bewertet.

Article 7 Datenerhebungszeiträume und -methoden

1 Im Fall von direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellten Daten ist der Abstand zwischen Feldarbeitszeitraum und Einkommensbezugszeitraum möglichst gering, damit die zeitliche Verzögerung zwischen Einkommensvariablen und derzeitigen Variablen minimiert wird.

2 Das Intervall zwischen der Erhebung oder Erstellung der Daten, die einen bestimmten Haushalt oder eine bestimmte Person betreffen, beträgt bei aufeinanderfolgenden Wellen möglichst genau 12 Monate.

3 Direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellte Daten werden mit computergestützten Methoden, nämlich computergestützter persönlicher Befragung (CAPI), computergestützter telefonischer Befragung (CATI) und computergestützter Internetbefragung (CAWI), erhoben. Etwaige Ausnahmen werden begründet.

Article 8 Vorschriften über die Weiterverfolgung

1 Stichprobenpersonen, Mitbewohner und Stichprobenhaushalte werden für die Zwecke der Erhebung während der Dauer des Panels gemäß den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 beobachtet.

2 Stichprobenpersonen, die in einen privaten Haushalt innerhalb des von der Erhebung abgedeckten nationalen Hoheitsgebiets ziehen, werden bis zum Standort des Haushalts weiterverfolgt.

3 Stichprobenpersonen, die vorübergehend nicht im Haushalt anwesend sind, nach wie vor aber als Haushaltsmitglieder gelten, werden bei der Erhebung in diesem Haushalt erfasst.

4 Stichprobenpersonen, die nicht mehr Mitglieder eines privaten Haushalts sind, an einen Ort außerhalb des von der Erhebung abgedeckten nationalen Hoheitsgebiets oder in einen Anstaltshaushalt verzogen sind, werden in der Erhebung nicht mehr berücksichtigt.

5 In einem Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson lebende Mitbewohner werden weiterverfolgt.

6 In einem Haushalt ohne Stichprobenperson lebende Mitbewohner werden in der Erhebung nicht mehr berücksichtigt.

7 Ein Stichprobenhaushalt wird in folgenden Situation nicht mehr in der Stichprobe berücksichtigt: a) Der Haushalt wurde in einem einzigen Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht befragt: 1. die Adresse war nicht auffindbar; 2. die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt; 3. es gab keinerlei Information über den Verbleib des Haushalts (Haushalt war verschollen); 4. der Haushalt verweigerte die Mitarbeit; b) der Haushalt wurde im ersten Jahr des Panels oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren des Panels aus einem der folgenden Gründe nicht kontaktiert: 1. die Adresse war nicht zugänglich; 2. der gesamte Haushalt war vorübergehend abwesend oder konnte aufgrund von Behinderung, Krankheit oder sonstiger schwerwiegender Gründe nicht antworten.

Article 9 Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten

1 Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden erforderlichenfalls auf die Daten angewendet.

2 Falls Antwortausfälle dazu führen, dass Daten zu den Einkommensvariablen auf der Komponentenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.

3 Werden Nettoeinkommensvariablen auf der Komponentenebene direkt erhoben, werden durch geeignete Verfahren der statistischen Imputation oder Modellierung oder durch beide Verfahren die benötigten Brutto-Zielvariablen — und umgekehrt — ermittelt.

4 Wenn eine zu befragende Person eines Strichprobenhaushalts nicht antwortet, wird das Gesamteinkommen des Haushalts durch geeignete Methoden der statistischen Gewichtung oder Imputation geschätzt.

5 Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen ‚Fehlerkomponenten‘ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

6 Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

Article 10 Formate für die Übermittlung von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten, die den Merkmalen der Variablen gemäß Anhang II entsprechen, in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat).

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) anhand der Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Dateneingangsstelle an die Kommission (Eurostat), damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann. Die Daten müssen in vollem Umfang überprüft und editiert sein.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich alle Teilstichproben, die auf Rotationsbasis für das betreffende Jahr erstellt wurden, ungeachtet ihrer Dauer. Alle Teilstichproben werden gemeinsam übermittelt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen die für die Zwecke von Mikrosimulationen erforderlichen Metadaten im Einklang mit den länderspezifischen Gegebenheiten und gemäß einer adäquaten Klassifikation für die Variablen zu Sozialleistungen anhand der in Absatz 2 genannten Austauschstandards bereit.

Article 11 Qualitätsberichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Qualitätsbewertungskriterien und den ausführlichen Inhalt des Qualitätsberichts gemäß Anhang IV um.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Daten über die zentrale Dateneingangsstelle, sodass die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

Article 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions