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Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 14. November 2018 über einen Koordinierungsrahmen für die Konsultation einer Aufsichtsbehörde mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über eine Fristverlängerung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvabilität II) (ESRB/2018/7)

CELEX
32019Y0129(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-11-14
In force since
2019-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein gemeinsamer verfahrensrechtlicher Rahmen für die Konsultation des ESRB durch eine ersuchende Behörde zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Bewertungsteam“: das als Teil des Beratenden Fachausschusses für die Durchführung einer Bewertung und die Erstellung einer Antwort auf ein Konsultationsersuchen zuständige Expertenteam des ESRB; 2. „DARWIN“: das interne Dokumentenmanagement-System des ESRB; 3. „EZB-Werktag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag bei der EZB handelt; 4. „Versicherungsunternehmen“: ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG; 5. „Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse“: die in Bezug auf ein betroffenes Unternehmen in Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Frist, innerhalb derer das Unternehmen die Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder die Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erreichen muss. 6. „Rückversicherungsunternehmen“: ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG; 7. „Konsultationsersuchen“: ein von einer Aufsichtsbehörde an den ESRB gerichtetes Ersuchen um Konsultation gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG; 8. „ersuchende Behörde“: eine Aufsichtsbehörde, die ein Konsultationsersuchen vorlegt; 9. „Aufsichtsbehörde“: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG.

Article 3 Verfahren zur Erstellung und Genehmigung einer Antwort auf ein Konsultationsersuchen

1 Sobald ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen ist, setzt das ESRB-Sekretariat die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Lenkungsausschuss und das Bewertungsteam über DARWIN unverzüglich über das Ersuchen in Kenntnis.

2 Das Bewertungsteam erstellt innerhalb von zehn EZB-Werktagen nach Eingang des Konsultationsersuchens einen Entwurf für eine Antwort auf das Konsultationsersuchen, der dem Lenkungsausschuss vom ESRB-Sekretariat im schriftlichen Verfahren zur Prüfung vorgelegt wird.

3 Innerhalb der im vorangegangenen Absatz angegebenen Frist kann ein Mitglied des Verwaltungsrats in den ersten beiden EZB-Werktagen nach der Bekanntgabe an den Verwaltungsrat anzeigen, dass seine Behörde als Beobachter am Bewertungsteam teilnehmen möchte, falls diese noch nicht vertreten ist.

4 Der Lenkungsausschuss nimmt innerhalb von zwei Werktagen nach dessen Vorlage durch das ESRB-Sekretariat Stellung zum Antwortentwurf. Das Bewertungsteam prüft grundlegende Anmerkungen des Lenkungsausschusses und nimmt diese gegebenenfalls in den Antwortentwurf an den Verwaltungsrat auf.

5 Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage des Antwortentwurfs beim Lenkungsausschuss legt das ESRB-Sekretariat den Antwortentwurf dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage des Antwortentwurfs beim Verwaltungsrat können dessen Mitglieder zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss fasst. Werden keine grundlegende Anmerkungen abgegeben, gilt der Entwurf der Antwort auf das Konsultationsersuchen als genehmigt.

6 Gibt der Verwaltungsrat grundlegende Anmerkungen zum Antwortentwurf ab, prüft das Bewertungsteam, ob der Antwortentwurf unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen überarbeitet werden soll. Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach Eingang der Anmerkungen des Verwaltungsrats legt das Bewertungsteam dem Verwaltungsrat den endgültigen Antwortentwurf über das ESRB-Sekretariat vor.

7 Auf der Grundlage des vom Bewertungsteam erstellten Antwortentwurfs fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss über die Genehmigung des Entwurfs. Soweit keine Sitzung des Verwaltungsrats im Einklang mit der Geschäftsordnung des ESRB einberufen wird, fasst der Verwaltungsrat den Beschluss im schriftlichen Verfahren innerhalb von zwei EZB-Werktagen nach Vorlage des endgültigen Antwortentwurfs durch das Bewertungsteam.

8 Im Fall außergewöhnlicher Umstände kann die Frist des Verfahrens für die Antwort auf das Konsultationsersuchen auf Antrag der ersuchenden Behörde oder, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich erachtet, verkürzt werden.

9 Gemäß Artikel 5 Absatz 2a und Artikel 13 Absatz 7 der Geschäftsordnung des ESRB können Vertreter Islands, Norwegens und Lichtensteins gebeten werden, nicht an der Erörterung des Antwortentwurfs teilzunehmen, es sei denn, das Konsultationsersuchen wurde von der Aufsichtsbehörde ihres jeweiligen Landes vorgelegt.

Article 4 Von einer ersuchenden Behörde zur Verfügung zu stellende Informationen

1 Ein Konsultationsersuchen muss sämtliche erforderlichen Informationen, die die Grundlage für die Antwort des ESRB bilden, sowie gegebenenfalls spezifische Angaben zu Vertraulichkeitsanforderungen enthalten, die für die Übermittlung dieser Informationen gelten.

2 Eine ersuchende Behörde stellt dem ESRB Informationen zur Verfügung, aus denen die ökonomischen Gründe, die zugunsten der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sprechen, sowie die voraussichtlichen wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen für den Fall einer Nichtverlängerung der genannten Frist hervorgehen.

3 Zu den Informationen über die ökonomischen Gründe, die zugunsten der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sprechen, zählen unter anderem: a) Daten zur aktuellen Finanzlage und den Verflechtungen jedes betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens einschließlich seiner Anlage-Risikopositionen; b) zusätzliche Information zu Aspekten wie zum Beispiel die Struktur des Versicherungsmarkts, die wichtigsten Merkmale der Wettbewerber und die Verteilung der Verluste nach dem negativen Ereignis; und c) Finanzprojektionen, die die potenzielle Sanierung jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen wirtschaftlichen Szenarien verdeutlichen.

4 Die Informationen zu den voraussichtlichen wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen einer Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse umfassen unter anderem: a) Den Negativeffekt der Strategie jedes betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Reduzierung seines Risikoprofils auf die Finanzmärkte einschließlich potenzieller Zweitrundeneffekte; b) den Negativeffekt auf die Realwirtschaft, unter anderem verursacht durch eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Versicherungsdienstleistungen infolge der fehlenden Substituierbarkeit oder aufgrund möglicher Beeinträchtigungen des Verbrauchervertrauens.

5 Im Anhang zu diesem Beschluss sind die von der ersuchenden Behörde bereitzustellenden Mindestangaben detailliert aufgeführt.

6 Ungeachtet der vorstehenden Absätze 4 und 5 kann der ESRB von der ersuchenden Behörde verlangen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, falls dies für erforderlich erachtet wird.

7 Sofern die bereitgestellten Informationen nicht bereits allgemein zugänglich sind, gelten die dem ESRB zugegangenen Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 als vertraulich bzw. werden als vertraulich behandelt und der Zugang zu ihnen ist auf die Personen und Behörden beschränkt, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon haben müssen.

8 Das ESRB-Sekretariat richtet eine spezielle Struktur für den Informationsaustausch mit der ersuchenden Behörde in DARWIN ein.

Article 5 Bewertungsteam

1 Das Bewertungsteam führt eine Bewertung durch und entwirft eine Antwort auf ein Konsultationsersuchen.

2 Die Zusammensetzung des Bewertungsteams ist die gleiche wie die des gemäß dem Beschluss ESRB/2015/4 gebildeten und vom Verwaltungsrat ernannten Bewertungsteams mit folgenden Abweichungen: a) Der Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wird durch einen Vertreter der EIOPA ersetzt, der vom Verwaltungsrat ernannt wird; und b) jede im Bewertungsteam vertretene Behörde kann einen Versicherungsexperten benennen, der als Beobachter im Bewertungsteam fungiert.

3 Zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Erstellung der Antwort auf ein Konsultationsersuchen erlischt für Vertreter einer Behörde, die eine ersuchende Behörde ist, der Status von Mitgliedern des Bewertungsteams und Beobachtern vorübergehend, ohne das diese Mitglieder ersetzt werden.

4 Das Bewertungsteam bemüht sich um die Herstellung eines Konsenses zwischen den Mitgliedern; falls die Umstände dies jedoch erfordern, kann das Bewertungsteam zusammen mit dem Antwortentwurf, den es dem Verwaltungsrat vorlegt, eine Bewertung aus Mehrheits- und Minderheitssicht vorlegen.

Article 6 Vertraulichkeit der Antwort auf ein Konsultationsersuchen

Die Antwort des ESRB auf ein Konsultationsersuchen ist nicht öffentlich und wird nur der ersuchenden Behörde mitgeteilt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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