Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D0135
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-30
In force since
2020-01-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wird im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Alle Bezugnahmen auf die Union in diesem Beschluss sind auch als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

Article 2

1 Die Kommission vertritt die Union im Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen gemäß den Artikeln 164 und 165 des Abkommens sowie in allen weiteren Fachausschüssen, die möglicherweise gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens eingesetzt werden. Einer oder mehrere Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission in einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder eines Fachausschusses von einem Vertreter dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation begleitet wird, sofern spezielle Fragen, die in dieser Sitzung behandelt werden sollen, von besonderem Interesse für diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sind. Insbesondere Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien können jeweils darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission begleitet wird: a) von einem Vertreter Irlands in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland, sofern diese Fragen speziell für Irland/Nordirland bedeutsam sind; b) von einem Vertreter der Republik Zypern in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern; c) von einem Vertreter des Königreichs Spanien in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar.

2 Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, eine Sitzung eines Fachausschusses oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor der Sitzung oder der Einleitung des schriftlichen Verfahrens erhält. Der Rat wird zudem zeitnah über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses, der Sitzungen der Fachausschüsse und des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält die Protokollentwürfe sowie alle Dokumente, die diese Sitzungen oder das Verfahren betreffen.

3 Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.

4 In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens, insbesondere seines Teils Zwei, Bericht.

Article 3

1 Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn a) das Vereinigte Königreich ein besonderes Interesse daran dargelegt hat, dass die fragliche internationale Übereinkunft bereits während des Übergangszeitraums in Kraft tritt oder anwendbar wird, b) die fragliche internationale Übereinkunft mit dem nach Artikel 127 des Abkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich geltenden Unionsrecht und mit den in Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens genannten Verpflichtungen vereinbar ist und c) das Inkrafttreten oder die Anwendung der fraglichen internationalen Übereinkunft während des Übergangszeitraums weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würden.

2 Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

3 Das Vereinigte Königreich notifiziert der Kommission seine Absicht, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich, sobald das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, eigenständig seine Zustimmung, durch die fragliche internationale Übereinkunft gebunden zu sein, auszudrücken.

4 Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

5 Der Rat informiert das Europäische Parlament über alle nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse.

Article 4

1 Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich zu schließen. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn a) der betreffende Mitgliedstaat Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die fragliche Übereinkunft für das ordnungsgemäße Funktionieren der im Protokoll zu Irland/Nordirland, im Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern beziehungsweise im Protokoll zu Gibraltar niedergelegten Regelungen erforderlich ist und dass die fragliche Übereinkunft den Grundsätzen und Zielen des Abkommens entspricht, b) auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen darauf zu schließen ist, dass die geplante Übereinkunft mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist, und c) die geplante Übereinkunft weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würde.

2 Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern das erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

3 Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Absicht, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen aufzunehmen. Die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sämtliche Informationen, die zur Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, benötigt werden.

4 Die Kommission wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeladen, die Verhandlungen genau zu verfolgen.

5 Vor Unterzeichnung der bilateralen Übereinkunft notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Ergebnis der Verhandlungen und übermittelt ihr den Wortlaut der künftigen Übereinkunft; die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine Zustimmung, durch die fragliche Übereinkunft gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn der Rat ihn dazu ermächtigt hat.

6 Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten und die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

7 Erteilt der Rat eine Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 5, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten der bilateralen Übereinkunft sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Übereinkunft.

8 Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über alle nach den Absätzen 1 und 5 gefassten Beschlüsse.

Article 5

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gültigkeitsdauer, das Format und die Sicherheitsmerkmale der Dokumente fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 26 des Abkommens auszustellen haben, sowie die gemeinsame Erklärung, die diese Dokumente zu enthalten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 6

1 Die Kommission wird unterstützt von dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss für den Erlass von in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Durchführungsrechtsakten. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 7

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 185 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions