Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission vom 6. Februar 2020 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Innovative Technologie
Die in effizienten 12-Volt-Generatoren zur Umwandlung mechanischer Energie in elektrische Energie verwendete Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie nicht von dem Standardprüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 erfasst wird, und sofern die innovative Technologie folgende Bedingungen erfüllt: a) sie ist in Personenkraftwagen (M1) bzw. leichte Nutzfahrzeuge (N1) mit Verbrennungsmotorantrieb eingebaut; b) sie dient ausschließlich zum Aufladen der Fahrzeugbatterie und zur Stromversorgung der elektrischen Installation des Fahrzeugs bei laufendem Verbrennungsmotor; c) sie hat einen Wirkungsgrad, d. h. eine Umwandlungsrate von mechanischer in elektrische Energie, von mindestens: i) 73,8 % bei Fahrzeugen mit Ottomotor ohne Turbolader; ii) 73,4 % bei Fahrzeugen mit Ottomotor mit Turbolader; iii) 74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor.
Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen
1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der gemäß Artikel 1 genehmigten Technologie (im Folgenden „Technologie“) in einem oder verschiedenen effizienten 12-Volt-Generatoren erzielt werden.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Werden die Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigungen der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.
Article 3 Zertifizierung der CO2-Einsparungen
1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode ermittelt wurden.
2 Beantragt ein Hersteller für eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch den Einsatz der Technologie in mehr als einem effizienten 12-Volt-Generator, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften effizienten 12-Volt-Generatoren die geringsten CO2-Einsparungen erzielt. Dieser Wert ist für die Zwecke von Absatz 3 heranzuziehen.
3 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß Absatz 1 oder 2 ermittelten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.
4 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
5 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die in dem effizienten 12-Volt-Generator bzw. den effizienten 12-Volt-Generatoren verwendete Technologie die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt, und wenn die erzielten CO2-Einsparungen, wie in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 für Personenkraftwagen bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 für leichte Nutzfahrzeuge festgelegt, mindestens 0,5 g CO2/km betragen.
Article 4 Ökoinnovationscode
1 Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode Nr. 29 zugewiesen.
2 Die mit Bezugnahme auf diesen Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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