Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (Neufassung)

CELEX
32020D0187
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-02-03
In force since
2020-02-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem führt hiermit das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered bond purchase programme — CBPP3) ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 ankaufen. Im Rahmen des CBPP3 können die Zentralbanken des Eurosystems auf den Primär- und Sekundärmärkten notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen von Geschäftspartnern endgültig ankaufen, die gemäß den in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien zugelassen sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Kreditinstitut“ hat die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Bedeutung, und 2. „Multi-cédulas“ hat die in Artikel 2 Nummer 62 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) festgelegte Bedeutung.

Article 3 Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

1 Gedeckte Schuldverschreibungen sind für endgültige Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, wenn sie die in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, die in Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bedingungen für die Notenbankfähigkeit im Hinblick auf die Eigennutzung als Sicherheiten erfüllen und von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden sowie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

2 Multi-cédulas sind für endgültige Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, wenn sie gemäß Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind, von Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden sowie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas sind im Rahmen des CBPP3 für endgültige Ankäufe zugelassen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen in einem öffentlichen Rating von zumindest einer der gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) zugelassenen externen Ratingagenturen (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung haben, die zumindest eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 (CQS3) in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems aufweist. b) Eine Obergrenze von 70 % je Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gilt für gemeinsame Bestände im Rahmen des ersten (CBPP1) und zweiten (CBPP2) Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen und des CBPP3 sowie für die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems. c) Sie müssen auf Euro lauten und im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden. d) Schuldverschreibungen, deren Emittenten vorübergehend von Kreditgeschäften des Eurosystems ausgeschlossen sind, sind für die Dauer des vorübergehenden Ausschlusses von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen. e) Für gedeckte Schuldverschreibungen aus Zypern und Griechenland, die derzeit nicht das CQS3-Rating erreichen, gilt — solange, wie der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht auf die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit von marktfähigen, von der zyprischen oder griechischen Regierung begebenen oder garantierten Schuldtiteln angewandt wird (nach Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 ) — ein Mindestratingwert in Höhe des maximalen, für das jeweilige Staatsgebiet erreichbaren Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen, das von der jeweiligen ECAI bestimmt wird, sowie eine Obergrenze von 30 % je ISIN, die für die gemeinsamen Bestände des CBPP1, CBPP2, CBPP3 sowie die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems gilt, sofern diese Schuldverschreibungen zum Ausgleich des Risikos die folgenden zusätzlichen Merkmale aufweisen: i) monatliche Meldung der Merkmale des Deckungspools, einschließlich Daten auf Einzelkreditebene, sowie der strukturellen Merkmale des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen und Angaben zu den Emittenten an die nationale Zentralbank (NZB) des Staatsgebiets, in dem der Emittent ansässig ist; das Meldeschema wird den Geschäftspartnern von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt, ii) eine obligatorische Überbesicherung von mindestens 25 %; die betreffende NZB stellt den Geschäftspartnern die Bestimmungen für die Berechnung der obligatorischen Überbesicherung zur Verfügung, iii) Wechselkursabsicherungen mit Geschäftspartnern mit einem Bonitätsrating von mindestens BBB- für nicht auf Euro lautende Forderungen im Deckungspool des Programms oder — andernfalls — mindestens 95 % auf Euro lautende Vermögenswerte, iv) die Schuldner der im Deckungspool enthaltenen Kreditforderungen sind im Euro-Währungsgebiet ansässig. f) Von ihren Emittenten einbehaltene gedeckte Schuldverschreibungen sind für Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, sofern sie die vorstehend genannten Zulassungskriterien erfüllen. g) Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind nur zulässig, soweit notwendig. h) Der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, wenn i) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder ii) es eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründeter Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hervorgehen. i) Gedeckte Schuldverschreibungen sind von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen, wenn sie über eine bedingte Pass-Through-Struktur verfügen, derzufolge vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, in erster Linie abhängig von durch die Vermögenswerte im zugrunde liegenden Deckungspool generierten Cashflows.

Article 4 Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Rahmen des CBPP3 und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen: a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; b) andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind.

Article 5 Aufhebung

1 Der Beschluss EZB/2014/40 wird hiermit aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 6 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions