Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Neufassung) (EZB/2020/9)
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Article 1 Einführung und Anwendungsbereich des PSPP
Das Eurosystem führt hiermit das PSPP ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 3 an den Sekundärmärkten von zugelassenen Geschäftspartnern im Sinne von Artikel 7 gemäß bestimmten Bedingungen ankaufen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Zentralbank des Eurosystems“ die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“). 2. „Anerkannte Institution mit öffentlichem Förderauftrag“ ein Rechtssubjekt, welches das Eurosystem als solches klassifiziert hat. 3. „Internationale Organisation“ ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , welches das Eurosystem für die Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat. 4. „Multilaterale Entwicklungsbank“ ein Rechtssubjekt im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welches das Eurosystem für die Zwecke des PSPP als solche klassifiziert hat. 5. „Positives Überprüfungsergebnis“ den späteren der folgenden beiden Beschlüsse: den Beschluss des Direktoriums des Europäischen Stabilitätsmechanismus und – sofern der Internationalen Währungsfonds das Finanzhilfeprogramm kofinanziert – den Beschluss des Exekutivdirektoriums des Internationalen Währungsfonds über die Genehmigung der nächsten Auszahlung im Rahmen dieses Programms, wobei festgehalten wird, dass beide Beschlüsse für die Wiederaufnahme von Ankäufen im Rahmen des PSPP erforderlich sind. 6. „Wertpapierbestand“ die Summe des zum Zeitpunkt des Ankaufs ausgewiesenen Buchwerts aller Ankäufe von marktfähigen Schuldtiteln unter Anrechnung von Rückzahlungen fälliger Kapitalbeträge. 7. „Nettoankäufe“ die Ankäufe notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel in einem bestimmten Monat abzüglich der Tilgungsbeträge fällig werdender Wertpapiere, die in demselben Monat im Rahmen des APP angekauft werden. 8. „kumulierte Nettoankäufe“ die Summe aller seit Beginn des jeweiligen Ankaufsprogramms getätigten Nettoankäufe. Die Verzeichnisse der in den Nummern 2 bis 4 genannten Rechtssubjekte werden auf der Website der EZB veröffentlicht.
Article 3 Zulassungskriterien für marktfähige Schuldtitel
1 Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung bzw. den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedsstaats, dessen Währung der Euro ist, anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag mit Sitz im Euro-Währungsgebiet, internationalen Organisationen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet für Ankäufe durch die Zentralbanken des Eurosystems begeben werden, im Rahmen des PSPP notenbankfähig.
2 Marktfähige Schuldtitel sind im Rahmen des PSPP notenbankfähig, sofern sie den Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen: a) Der Emittent oder Garant der marktfähigen Schuldtitel muss in einem öffentlichen Rating von zumindest einer der gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zugelassenen externen Ratingagenturen (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung haben, die zumindest eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems aufweist. b) Liegen Bonitätsbeurteilungen mehrerer ECAIs für denselben Emittenten oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass die beste ECAI-Bonitätsbeurteilung Anwendung findet. Wurde die Erfüllung der Bonitätsanforderungen auf der Grundlage einer ECAI-Bonitätsbeurteilung eines Garanten bestätigt, muss die Garantie die Eigenschaften einer zugelassenen Garantie gemäß Artikel 87 und den Artikeln 113 bis 115 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) aufweisen. c) Bei Fehlen einer ECAI-Bonitätsbeurteilung für einen Emittenten oder Garanten muss ein marktfähiger Schuldtitel mindestens ein ECAI-Emissionsrating haben, das mindestens eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems aufweist. d) Entspricht die Bonitätsbeurteilung des Emittenten, des Garanten oder der Emission durch eine zugelassene ECAI nicht mindestens einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, so sind dessen marktfähige Schuldtitel nur notenbankfähig, wenn sie im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert werden und für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems durch den EZB-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 ausgesetzt wurde. e) Im Falle der Überprüfung eines laufenden Finanzhilfeprogramms wird die Zulassung für Ankäufe im Rahmen des PSPP ausgesetzt und erst dann wieder eingesetzt, wenn ein positives Überprüfungsergebnis vorliegt.
3 Notenbankfähig für Ankäufe im Rahmen des PSPP im Sinne der Absätze 1 und 2 sind ausschließlich Schuldtitel, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 1 Jahr und höchstens 30 Jahren aufweisen. Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PSPP notenbankfähig. Die nationalen Zentralbanken können auch Ersatzankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, wenn die vorgesehenen Summen für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden, nicht erreicht werden können.
4 Ankäufe nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind nur zulässig, soweit notwendig.
Article 4 Einschränkungen für die Durchführung von Ankäufen
1 Um die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Wertpapiere zu ermöglichen, sind Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen und von marktfähigen Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des zu begebenden marktfähigen Schuldtitels endet, erst nach Ablauf eines vom EZB-Rat festzulegenden Zeitraums („Sperrfrist“) zulässig. Für Syndizierungen muss die betreffende Sperrfrist nach bestem Bemühen eingehalten werden, sobald öffentliche Informationen über die Emissionsbedingungen verfügbar sind.
2 Für Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms begeben werden oder in vollem Umfang garantiert sind, ist die Ankauffrist im Rahmen des PSPP nach einem positiven Überprüfungsergebnis grundsätzlich auf zwei Monate begrenzt, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen, die ein Aussetzen der Ankäufe vor oder eine Wiederaufnahme der Ankäufe nach diesem Zeitraum und bis zum Beginn der nächsten Überprüfung rechtfertigen.
Article 5 Ankaufobergrenzen
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 festgelegten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen. Die Ankaufobergrenze ist wie folgt festgelegt: a) 50 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden; b) 33 % pro ISIN für andere notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, ausnahmsweise jedoch 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause – CAC) enthalten, die vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet abweicht, das durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde, wobei die Ankaufobergrenze jedoch auf 33 % erhöht wird, sofern eine Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass eine Anlage von 33 % pro ISIN solcher Schuldtitel nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.
2 Für alle marktfähigen Schuldtitel, die für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig sind und die in Artikel 3 festgelegte Restlaufzeit haben, gilt nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems eine Gesamt-Ankaufobergrenze von: a) 50 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, der eine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist, oder b) 33 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, sofern er keine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.
3 Für Schuldtitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten jeweils andere Emittenten- und Ankaufobergrenzen. Diese Obergrenzen werden vom EZB-Rat unter gebührender Berücksichtigung von Erwägungen zum Risikomanagement und zur Funktionsweise des Marktes festgelegt.
Article 6 Portfolioallokation
1 Der Buchwert der Nettoankäufe eines Kalenderjahres wird wie folgt zugeteilt: a) 10 % der marktfähigen Schuldtitel, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, b) 90 % der marktfähigen Schuldtitel, die von zugelassenen Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden.
2 Der Buchwert der Nettoankäufe von marktfähigen Schuldtiteln in einem Kalenderjahr wird unter den Zentralbanken des Eurosystems auf folgende Weise verteilt: a) 10 % an die EZB, b) 90 % an die NZBen.
3 Tilgungsbeträge aus fällig werdenden marktfähigen Schuldtiteln von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten Institutionen werden durch den Ankauf notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten Institutionen begeben werden, wieder angelegt. Die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen ist über einen Jahreszeitraum zu verteilen, um eine regelmäßige und ausgewogene Marktpräsenz zu ermöglichen. Tilgungsbeträge aus fällig werdenden marktfähigen Schuldtiteln, die von internationalen Organisationen bzw. multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, werden durch den Ankauf notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel, die von internationalen Organisationen bzw. multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, wieder angelegt.
4 Die Allokation der kumulierten Nettoankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von zugelassenen Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden, unter den in Frage kommenden Ländern hat sich weiterhin auf der Grundlage des Wertpapierbestandes nach der Zeichnung des Kapitals der EZB durch die jeweilige NZB im Sinne von Artikel 29 der ESZB-Satzung zu richten.
5 Die Zentralbanken des Eurosystems wenden für die Allokation marktfähiger Schuldtitel, die im Rahmen des PSPP gekauft werden, ein Spezialprogramm an. Der EZB-Rat erlaubt ad hoc-Abweichungen von diesem Spezialprogramm, sofern objektive Sachverhalte das Erreichen der Ziele dieses Programms behindern oder Abweichungen anderweitig zum Erreichen der übergeordneten geldpolitischen Ziele des PSPP erforderlich sind. Insbesondere kauft jede NZB notenbankfähige Wertpapiere von Emittenten des eigenen Landes. Wertpapiere, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, können von allen NZBen angekauft werden. Die EZB kauft Wertpapiere an, die von Zentralregierungen und anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag aller Länder begeben werden.
6 Ankäufe von Schuldtiteln, die von zugelassenen internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken bzw. regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, sind NZBen vorbehalten.
Article 7 Zugelassene Geschäftspartner
Die folgenden Geschäftspartner sind für das PSPP zugelassen: a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen, und b) alle anderen Geschäftspartner, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.
Article 8 Transparenz
1 Das Eurosystem veröffentlicht wöchentlich den Gesamtbuchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere im Kommentar zum konsolidierten Wochenausweis.
2 Das Eurosystem veröffentlicht monatlich i) die monatlichen Nettoankäufe und die kumulierten Nettoankäufe und ii) die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ihrer PSPP-Anlagen nach Sitz des Emittenten, wobei zwischen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken einerseits und anderen Emittenten andererseits zu trennen ist.
3 Der Buchwert der im Rahmen des PSPP gehaltenen Wertpapiere wird wöchentlich auf der Website der EZB unter „Offenmarktgeschäfte“ veröffentlicht.
Article 9 Wertpapierleihgeschäfte
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PSPP macht das Eurosystem die im Rahmen des PSPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.
Article 10 Aufhebung
1 Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) wird hiermit aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 11 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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