Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)
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Article 1
1 Dieser Beschluss regelt Änderung, Erweiterung und Betrieb des EDV-gestützten Systems zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden „EDV-gestütztes System“).
2 Mit dem EDV-gestützten System soll a) die elektronische Übermittlung der Verwaltungsdokumente gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 und der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 und eine Verbesserung der Kontrollen ermöglicht werden; b) das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union vereinfacht wird und indem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
Article 2
Die Arbeiten zur Einleitung der Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden bis zum 10. Februar 2021 aufgenommen.
Article 3
1 Das EDV-gestützte System besteht aus Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten.
2 Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei den Arbeiten, die die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems betreffen, so weit wie möglich auf bestehende Systeme zurückgegriffen und gewährleistet wird, dass das EDV-gestützte System mit anderen relevanten EDV-gestützten Systemen der Kommission und der Mitgliedstaaten kompatibel ist, mit dem Ziel, eine integrierte Reihe von EDV-gestützten Systemen für die Kontrolle von sowohl der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union als auch der Beförderung verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren aus und nach Drittstaaten zu schaffen.
3 Die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die gemeinsamen Spezifikationen, die technische Ausrüstung, die Dienste des „Common Communication Network/Common Systems Interface“-Netzes und die von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Koordinierungsleistungen, jedoch nicht Varianten oder besondere Merkmale, mit denen einzelstaatlichen Anforderungen entsprochen werden soll.
4 Die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die einzelstaatlichen Spezifikationen, die zu dem EDV-gestützten System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung der Unions- und Nicht-Unionskomponenten, sowie die Hard- und Software, die die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um das EDV-gestützte System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.
Article 4
1 Die Kommission koordiniert die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Unions- und Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und insbesondere a) die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Gewährleistung der internen Verknüpfung und der Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt erforderlich sind; b) die Entwicklung einer höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitspolitik, um einen unbefugten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des EDV-gestützten Systems sicherzustellen; c) die Instrumente für die Auswertung der Daten zur Betrugsbekämpfung.
2 Um die in Absatz 1 dargelegten Ziele zu erreichen, schließt die Kommission die erforderlichen Verträge für die Änderung und Erweiterung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und erstellt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten einen Gesamtplan und die erforderlichen Managementpläne für die Änderung, Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems. In dem Gesamtplan und den Managementplänen werden die anfänglichen sowie die regelmäßigen Aufgaben festgelegt, die von der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. In den Managementplänen werden die Fristen für die Erledigung der Aufgaben festgelegt, die zur Durchführung der im Gesamtplan aufgeführten einzelnen Projekte erforderlich sind.
Article 5
1 Die Mitgliedstaaten erledigen die ihnen übertragenen anfänglichen und regelmäßigen Aufgaben bis zu dem in den Managementplänen nach Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datum. Sie berichten der Kommission über die Ergebnisse bei den jeweiligen Aufgaben sowie über das Datum ihrer Erledigung. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.
2 Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die interne Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und den Betrieb insgesamt beeinträchtigen könnten. Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich auf die interne Verknüpfung oder die Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt oder auf seinen Betrieb auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um das EDV-gestützte System in vollem Umfang in ihren Verwaltungen nutzen zu können. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.
Article 6
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Punkte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 angenommen. Die Unionsvorschriften über die Erhebung und die Kontrolle der indirekten Steuern sowie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern bleiben von diesen Durchführungsmaßnahmen unberührt.
Article 7
1 Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission überprüft, ob die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Einhaltung dieses Beschlusses durchgeführt werden. Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten regelmäßig die jeweiligen Phasen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die verfolgten Ziele erreicht werden, und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems aufzustellen.
2 Bis zum 10. Februar 2025 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems. Dieser Bericht enthält u. a. die Methoden und Kriterien für die spätere Beurteilung des Betriebs des EDV-gestützten Systems.
Article 9
Die Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die Entwicklung und die Einführung des EDV-gestützten Systems informiert und können auf Wunsch an den durchzuführenden Testläufen teilnehmen.
Article 10
1 Die Kosten für die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
2 Die Union übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Einrichtung und Wartung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Unionskomponenten, die in den Räumlichkeiten der Kommission oder eines von der Kommission beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.
3 Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb derjenigen Unionskomponenten, die in ihren Räumlichkeiten oder denen eines von den betroffenen Mitgliedstaaten beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.
Article 11
1 Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Nutzung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems im Anschluss an die Einrichtungsphase bereitgestellten Mittel, werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bewilligt.
2 Die Mitgliedstaaten veranschlagen die finanziellen und personellen Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich sind, und stellen diese bereit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Änderung, die Erweiterung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.
Article 12
Die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Article 13
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 14
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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