Beschluss (EU) 2020/380 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2020/10)
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Article 1 Änderungen
„(3 Es gelten folgende Schwellenwerte: a) bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, festgelegte Schwellenwert; b) bei Bauaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Bauaufträge festgelegte Schwellenwert; c) bei Konzessionsverträgen gilt der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Schwellenwert.
„(3 Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn a) eine Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, welche die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags durch die Änderung nicht verändert wird, oder b) zusätzliche Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen erforderlich geworden sind, die sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen. Die Preiserhöhung darf jedoch in jedem einzelnen Fall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen.“
„(6 Für alle nicht in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Auftrags während dessen Laufzeit ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich.“
„(1 Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft gemäß den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen durchführen.“
„(6 Die EZB kann beschließen, einen Auftrag in Form gesonderter Lose zu vergeben, wobei sie den Umfang und die Leistungsbeschreibung dieser Lose festlegen kann.
7 Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates .
„(2 Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich sämtliche Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechende Angebote eingereicht haben. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB ein neues Verhandlungsverfahren einleiten, ohne eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen und ohne den Bietern neue Auftragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.“
„(2 Für die Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung hält die EZB die in den Artikeln 10 bis 14 genannten Verfahren ein. In der Bekanntmachung sind der Umfang und die vorgesehene Anzahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben. Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.“
„(4 Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates , behandelt und gespeichert werden.
Article 28 Berichtigung von Auftragsunterlagen sowie Frist für und Ausschluss von Einwendungen
1 Stellt die EZB eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung, des Aufrufs oder der ergänzenden Unterlagen fest, berichtigt sie den Fehler und teilt dies allen Bewerbern oder Bietern schriftlich mit.
2 Sind die Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den ergänzenden Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie von der betreffenden Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangen. Betrifft die Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB übermittelte Unterlagen, so beginnt die Frist mit dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerber oder Bieter Kenntnis der Unregelmäßigkeit erlangen oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätten erlangen können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Ersuchen unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht fristgerecht mitgeteilt werden, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Ferner ist es den Bewerbern oder Bietern verwehrt, derartige Einwendungen in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 und in einem Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.“
Article 2 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
2 Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß den zum Zeitpunkt des Beginns des Ausschreibungsverfahrens geltenden Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) abgeschlossen. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Angebotsabgabe aufgefordert hat.
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