Durchführungsbeschluss (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG des Rates hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1269) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Spätestens bis zum 1. April 2020 richten die Mitgliedstaaten Informationsseiten im Internet ein, um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen: a) die Bekundung ihrer Absicht, die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG in Anspruch zu nehmen, sowie die Begründung dafür; b) die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG.
2 Die Informationsseiten im Internet gemäß Absatz 1 werden entsprechend den Mustern in Anhang I bzw. Anhang II und gemäß der Anleitung in Anhang III eingerichtet.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten im Internet mit.
4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen wie folgt aktualisiert werden: a) mindestens jährlich, und zwar jeweils vor dem 31. Dezember, was pferdesportliche Veranstaltungen anbelangt, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG fallen und im darauffolgenden Jahr stattfinden sollen; b) immer dann, wenn die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG geändert werden.
Article 2
Mit Wirkung vom 1. April 2020 wird die Entscheidung 2009/712/EG wie folgt geändert: 1. Im Titel des genannten Rechtsakts wird der Teil „- und tierzucht“ gestrichen; 2. in Artikel 1 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen; 3. in Anhang I wird Kapitel 2 gestrichen; 4. in Anhang II wird Kapitel 2 gestrichen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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