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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG des Rates hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1269) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D0388
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-06
In force since
2020-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Spätestens bis zum 1. April 2020 richten die Mitgliedstaaten Informationsseiten im Internet ein, um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen: a) die Bekundung ihrer Absicht, die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG in Anspruch zu nehmen, sowie die Begründung dafür; b) die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG.

2 Die Informationsseiten im Internet gemäß Absatz 1 werden entsprechend den Mustern in Anhang I bzw. Anhang II und gemäß der Anleitung in Anhang III eingerichtet.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten im Internet mit.

4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen wie folgt aktualisiert werden: a) mindestens jährlich, und zwar jeweils vor dem 31. Dezember, was pferdesportliche Veranstaltungen anbelangt, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG fallen und im darauffolgenden Jahr stattfinden sollen; b) immer dann, wenn die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG geändert werden.

Article 2

Mit Wirkung vom 1. April 2020 wird die Entscheidung 2009/712/EG wie folgt geändert: 1. Im Titel des genannten Rechtsakts wird der Teil „- und tierzucht“ gestrichen; 2. in Artikel 1 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen; 3. in Anhang I wird Kapitel 2 gestrichen; 4. in Anhang II wird Kapitel 2 gestrichen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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