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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D0394
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-07
In force since
2020-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilferegelungen, die durch Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (einschließlich der späteren Änderungen) in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates eingeführt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die besagten Regelungen für staatliche Beihilfen wurden von der Hellenischen Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt und waren nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der vorliegende Beschluss betrifft nur Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, d. h. von Erzeugnissen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Produkte aus Fischerei und Aquakultur, sowie mit der Forstwirtschaft nach der Definition von Eurostat in Zusammenhang stehen. Folglich lässt er Beihilfen, die nach den genannten Beihilferegelungen gegebenenfalls in anderen Wirtschaftssektoren gewährt wurden, unberührt.

Article 2

1 Die Hellenische Republik ist verpflichtet, von den Begünstigten die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Die Hellenische Republik ist verpflichtet, ab dem Datum des Ergehens des vorliegenden Beschlusses zum einen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen keine Vergünstigungen mehr zu bewilligen und zum anderen alle im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen ausstehenden Zahlungen einzustellen.

Article 3

Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren.

Article 4

Vereinzelte Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, sind bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 5

1 Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Die Hellenische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.

Article 6

1 Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses übermittelt die Hellenische Republik die folgenden Informationen: a) eine Auflistung der Begünstigten, die die in Artikel 1 genannten Beihilfen erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückgefordert werden muss, der eine Beihilfe erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regel, Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder eine andere genehmigte Beihilferegelung fällt; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

2 Die Hellenische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Sie übermittelt auf Anfrage der Kommission unverzüglich Informationen über die Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt sie ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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