Beschluss (EU) 2020/409 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
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Article 1
1 Dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch die Salomonen im Namen der Union zugestimmt.
2 Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und den Salomonen im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen seitens der Union.
3 Der Wortlaut des Marktzugangsangebots der Salomonen ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den Salomonen nimmt der Ratspräsident die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
2 Die Union und die Salomonen wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig an.
Article 3
Die Zustimmung zum Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen ist nicht so auszulegen, als begründe sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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