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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/506 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems und Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2020/20)

CELEX
32020D0506
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-07
In force since
2020-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 93 Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 0 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500000 EUR.“

Article 4 Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten: a) Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %. b) Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. c) Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet „Eigennutzung“ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner. d) Kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“

Article 3 Wirksamwerden und Anwendung

1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die NZBen wirksam. Er wird unmittelbar nach seinem Erlass bekannt gegeben und unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2 Artikel 1 gilt ab dem 8. April 2020 und Artikel 2 ab dem 20. April 2020.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NZBen gerichtet.

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