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Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie

CELEX
32020D0701
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-25
In force since
2020-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, dem Kosovo, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, der Tunesischen Republik und der Ukraine (im Folgenden „Partner“) eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe eines maximalen Gesamtbetrags von 3 Mrd. EUR zur Verfügung, um die Partner bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten dringenden Zahlungsbilanzbedarfs der Partner geleistet, und sie wird wie folgt bereitgestellt: a) 180 Mio. EUR für die Republik Albanien; b) 250 Mio. EUR für Bosnien und Herzegowina; c) 150 Mio. EUR für Georgien; d) 200 Mio. EUR für das Haschemitische Königreich Jordanien; e) 100 Mio. EUR für das Kosovo; f) 100 Mio. EUR für die Republik Moldau; g) 60 Mio. EUR für Montenegro; h) 160 Mio. EUR für die Republik Nordmazedonien; i) 600 Mio. EUR für die Tunesische Republik; j) 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine.

2 Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird jedem Partner in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an die Partner weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission gemäß den Übereinkünften und Absprachen zwischen dem IWF und dem Partner. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwölf Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

5 Sollte der Finanzierungsbedarf eines Partners im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach Artikel 7 Absatz 2 kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Article 2

1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass der Partner sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2 Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3 Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates angewandt.

Article 3

1 Die Kommission vereinbart gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit den Behörden jedes Partners klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Vereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder Absprachen,einschließlich mit den vom Partner mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, vereinbar sein.

2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Partner, auch für die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie weitere außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden jedes Partners zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.

4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik des Partners mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Article 4

1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates Rückstellungen gebildet.

3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 genannte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung einer nicht der Vorsorge dienenden IWF-Kreditvereinbarung; c) die zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

4 Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank des Partners ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 5

1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union keine Friständerungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

2 Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen des Partners dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern der Partner darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden vom Partner getragen.

5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Article 6

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.

2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

3 Die Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass der Partner die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um nach diesem Beschluss bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, nach Maßgabe der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 vorschreiben. Zu diesem Zweck wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigt, einschließlich Untersuchungen durchzuführen, insbesondere Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen; c) mit denen die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn der Partner bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat; und f) die garantieren, dass alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, vom Partner getragen werden.

4 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Partners sind.

Article 7

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt für die Makrofinanzhilfe der Union für Montenegro Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und für die Makrofinanzhilfe der Union für die anderen unter diesen Beschluss fallenden Partner Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Partner und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Partner und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie das Ausmaß, in dem diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat, beurteilt.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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