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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist

CELEX
32020D0721
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-19
In force since
2020-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union auf der 75. Tagung des Ausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 zuzustimmen. Dieser Standpunkt erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

Article 2

1 Der im Namen der Union auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen: a) des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3; b) der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3; c) der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln.

2 Der Standpunkt gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

Article 3

1 Die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte gemäß den Artikeln 1 und 2 werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind; dabei handeln sie im Interesse der Union gemeinsam.

2 Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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