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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/767 des Rates vom 8. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme des Änderungsantrags 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und der Notifizierung der Abweichung beim Geltungsbeginn der Änderung 13B von Anhang 14 Band I, der Änderung 40C von Anhang 6, der Änderung 77B von Anhang 3 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt

CELEX
32020D0767
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-08
In force since
2020-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der im Namen der Union auf einer der nächsten Tagungen des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungsantrag 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) uneingeschränkt zu unterstützen.

2 Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, nachdem der ICAO-Rat den Änderungsantrag 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago angenommen hat, besteht darin, die Einhaltung der angenommenen Maßnahme in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens zu notifizieren.

Article 2

Sollte der ICAO-Rat den Geltungsbeginn der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40C von Anhang 6 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago nicht verschieben und die Kommission jedoch den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1387 und (EU) 2020/469 sowie der Delegierten Verordnung C(2020) 710 final um sechs Monate verschieben, ist eine entsprechende Abweichung vom Geltungsbeginn der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40C von Anhang 6 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago um sechs Monate der ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens zu notifizieren.

Article 3

1 Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind.

2 Die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 genannten Standpunkte werden von allen Mitgliedstaaten der Union vertreten.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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