Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Bezug auf die Mitteilung an die ICAO zur freiwilligen Teilnahme der Mitgliedstaaten am System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab Januar 2021 zu vertreten ist, ist der Folgende: Jeder Mitgliedstaat, der Mitglied der ICAO ist, teilt der ICAO bis 30. Juni 2020 folgenden Wortlaut mit: „Gemäß Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absatz 3.1.3 und Anlage 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt: System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) teilt [Mitgliedstaat] der ICAO seine freiwillige Teilnahme am CORSIA ab dem 1. Januar 2021 mit.“
2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im CORSIA in Bezug auf die Mitteilung an die ICAO hinsichtlich der gewählten Option für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 zu vertreten ist, ist der Folgende: Jeder Mitgliedstaat, der Mitglied der ICAO ist, teilt der ICAO bis 30. Juni 2020 folgenden Wortlaut mit: „Gemäß Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absatz 3.2.1 und Anlage 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt: System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) teilt [Mitgliedstaat] dem ICAO mit, dass die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählten Option ist: OE = die CO2-Emissionen des unter Punkt 3.1 fallenden Flugzeugbetreibers in dem betreffenden Jahr y.“
3 Den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist folgender Wortlaut beizufügen: „Diese Mitteilung gilt unbeschadet von Abweichungen nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago gegenüber den Bestimmungen des Anhangs 16 Band IV des Abkommens von Chicago.“
Article 2
Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird, wird von jedem Mitgliedstaat der Union vertreten, der Mitglied der ICAO ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions