Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1008 des Rates vom 9. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939
Text
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Article 1
In Regel VII Nummer 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: „Abweichend von Absatz 2 der vorliegenden Nummer und von Regel VI Nummer 2 Absatz 2 kann der Auswahlausschuss nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und mit angemessener Begründung dem Rat eine begründete Stellungnahme zu nur zwei qualifizierten Kandidaten übermitteln, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass es einem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist einen dritten qualifizierten Bewerber zu finden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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