Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 178,3 Mio. RON, die Rumänien der Compania Națională a Uraniului S.A. in Form eines Erlasses des nach der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährten Darlehens und dreier staatlicher Zuschüsse für die Schließung des Bergwerks Crucea-Botușana, die Inbetriebnahme des neuen Bergwerks Tulgheș-Grințieș und die Modernisierung der Anlage in Feldioara zu gewähren plant, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfemaßnahmen dürfen daher nicht durchgeführt werden.
Article 2
Nachdem Rumänien seine Pläne zurückgezogen hat, ist das Verfahren bezüglich der von Rumänien angemeldeten staatlichen Beihilfe in Form eines 75,5 Mio. RON betragenden Zuschusses, einer 213 Mio. RON betragenden Betriebsbeihilfe und einer Umwandlung der Schulden der Compania Națională a Uraniului S. A. in Höhe von 13,3 Mio. RON in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017 gegenstandslos geworden.
Article 3
Das der Compania Națională a Uraniului aufgrund der Regierungseilverordnung Nr. 65/2016 gewährte Darlehen in Höhe von 62 Mio. RON samt Zinsen (das Rettungsdarlehen), das nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt wurde, stellt eine von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Article 4
1 Rumänien fordert die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag entspricht dem Betrag des tatsächlich an den Begünstigten ausgezahlten und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlten Rettungsdarlehens, d. h. 60367550,53 RON, und umfasst die entsprechenden vertraglich vereinbarten Zinsen, die seit dem Tag, an dem das Rettungsdarlehen zur Verfügung gestellt wurde, hätten berechnet werden müssen. Der Rückforderungsbetrag umfasst außerdem Rückforderungszinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe rechtswidrig wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Zahlung aller ausstehenden Beträge für die in Artikel 3 genannte Beihilfe ein.
Article 5
1 Die in Artikel 3 genannte Beihilfe wird sofort und in wirksamer Weise zurückgefordert, ohne geeigneten Maßnahmen vorzugreifen, die Rumänien zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag ergreifen kann, sofern diese Maßnahmen, verhältnismäßig, angemessen und zeitlich begrenzt sind.
2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
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