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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1075 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China

CELEX
32020D1075
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-26
In force since
2020-06-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Article 3

1 Die Union wird in dem durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird.

2 Die Union wird in dem durch Anhang I Nummer 3.1.1 des Abkommens eingesetzten Aufsichtsgremium für die Zertifizierung durch die EASA vertreten, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden.

Article 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens zu genehmigen, soweit diese Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen; hierfür gelten folgende Bedingungen: a) Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union im Interesse der Union ist; den Zielen dient, die die Union im Rahmen ihrer Flugverkehrssicherheitspolitik und Handelspolitik verfolgt; den Interessen der Hersteller, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt; nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht verstößt; gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von luftfahrttechnischen Erzeugnissen beiträgt; gegebenenfalls die Angleichung der Normen für luftfahrttechnische Erzeugnisse zum Ziel hat; gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert und gegebenenfalls den Handel mit luftfahrttechnischen Erzeugnissen erleichtert. b) Die Kommission legt dem Rat die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor ihrer Genehmigung vorgelegt. Der AStV prüft die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen nach Buchstabe a. Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

Article 5

1 Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen: a) Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, b) Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens, c) Anordnung von Maßnahmen zur Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz und zur Aufhebung solcher Aussetzungen gemäß Artikel 16 des Abkommens.

2 Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig im Voraus von ihrer Absicht, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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