Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1106 der Kommission vom 24. Juli 2020 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf den Prozentsatz der amtlichen Kontrollen für Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und zertifiziertem Saatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4955)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Auf Unionsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch (im Folgenden der „Versuch“) durchgeführt, um hinsichtlich der amtlichen Kontrolle von Kulturen für die Erzeugung von Basissaatgut, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und zertifiziertem Saatgut im Rahmen der Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG zu bewerten, a) ob ein gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses durchgeführter risikobasierter Ansatz eine bessere Alternative darstellt gegenüber der Kontrolle i) eines festen Mindestsatzes von 5 % des Feldbestands für zertifiziertes Saatgut; ii) eines festen Satzes von 100 % für Saatgutkulturen für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorausgehenden Generationen, und b) ob die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses dargelegten Kriterien für die Risikobewertung angemessen sind.
2 Bei den in Absatz 1 genannten Bestimmungen handelt es sich um: a) Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/401/EWG und Anhang I Nummer 6 der genannten Richtlinie; b) Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/402/EWG und Anhang I Nummer 7 der genannten Richtlinie; c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 21 Buchstabe a der Richtlinie 2002/54/EG und Anhang I Teil A Nummer 4 der genannten Richtlinie; d) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 2 Absatz 5 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2002/57/EG und Anhang I Nummer 5 der genannten Richtlinie.
Article 2 Teilnahme von Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten können an dem Versuch teilnehmen. Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen wollen (im Folgenden die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Pflanzenart, Kategorie und der betroffenen Regionen sowie etwaiger Beschränkungen mit. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.
Article 3 Risikobewertung
1 Die Mitgliedstaaten führen die Risikobewertung der Saatgutlieferanten durch und passen den Umfang ihrer amtlichen Kontrollen im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung entsprechend an, der zwischen 1 % und 100 % der Saatgutkulturen liegen kann. Für die Risikobewertung der Saatgutlieferanten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Pflanzenart und Erzeugungsmethoden; b) Erzeugungsgebiet und Anzahl der Felder; c) die Tätigkeiten unter der Kontrolle des Saatgutlieferanten; d) Ort, an dem die Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden; e) jegliche Informationen über die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwender des Saatguts irregeführt werden könnten, insbesondere in Bezug auf Identität, Gesundheit und Qualität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Herkunftsland oder -gebiet oder Erzeugungsmethode des Saatguts; f) die bisherige Bilanz der Saatgutlieferanten in Bezug auf die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und Nachkontrollen ihrer Kulturen und die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2; g) die Zuverlässigkeit und die Ergebnisse der Besichtigungen, die von den Saatgutlieferanten, insbesondere von einem zugelassenen Feldinspektor oder auf Ersuchen der Saatgutlieferanten von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungssysteme, um die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 zu gewährleisten; h) jegliche Angaben, die auf einen Verstoß gegen die Anforderung gemäß Absatz 2 hindeuten könnten.
2 Die amtlich zu kontrollierende Kultur muss aus Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG unterzogen wurde.
3 Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten identifizieren Saatgutpartien, bei denen amtliche Kontrollen nach dem risikobasierten Ansatz gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden.
4 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten vergleichen für dieselbe Kultur desselben Feldes den festen Mindestsatz von 5 % der amtlich kontrollierten Feldbestände mit der risikobasierten amtlichen Kontrolle der Kulturen und des geernteten Saatguts, bei der kein fester Mindestsatz festgesetzt wird.
Article 4 Abweichungen von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG
Abweichend von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke des Versuchs von den Verpflichtungen hinsichtlich der amtlichen Feldbesichtigung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorangehenden Generationen sowie hinsichtlich der amtlichen Kontrolle von zertifiziertem Saatgut befreit, die in folgenden Bestimmungen festgelegt sind: 1. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/401/EWG und Anhang I Nummer 6 der genannten Richtlinie; 2. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/402/EWG und Anhang I Nummer 7 der genannten Richtlinie; 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 21 Buchstabe a der Richtlinie 2002/54/EG und Anhang I Teil A Nummer 4 der genannten Richtlinie; und 4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 2 Absatz 5 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2002/57/EG und Anhang I Nummer 5 der genannten Richtlinie.
Article 5 Berichterstattung
1 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach Artikel 3 durchgeführten Versuchs vor.
2 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum Ende des Versuchs bzw. in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme bis zum 31. März des Folgejahres einen Abschlussbericht über die Ergebnisse des Versuchs vor. Dieser Bericht kann weitere Informationen enthalten, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke des Versuchs für relevant halten.
Article 6 Zeitraum
Der Versuch läuft vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2027.
Article 7 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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