Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1114 des Rates vom 23. Juli 2020 zur Billigung von Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust
Text
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Article 1
Die diesem Beschluss beigefügten Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust werden gebilligt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Änderungen an der Geschäftsordnung
Artikel 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Es wird ein neuer Absatz 13 eingefügt: „Gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Geschäftsordnung können Sitzungen des Kollegiums zur Wahl des Präsidenten mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abgehalten werden. Diese technischen Mittel ermöglichen eine anonyme elektronische Abstimmung der Mitglieder des Kollegiums zur Wahrung der Vertraulichkeit und die Überprüfung ihrer Beteiligung an diesem Verfahren. Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“ Artikel 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels gilt das Verfahren für die Wahl des Präsidenten gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend für die Wahl der Vizepräsidenten.“ Artikel 5 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände, auf die die Mitglieder des Kollegiums keinen Einfluss haben (höhere Gewalt), und wenn das Kollegium gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes der Geschäftsordnung nicht zusammentreten kann, kann das Kollegium gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung beschließen, seine Sitzungen mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abzuhalten. In einem Beschluss des Kollegiums wird die Dauer dieser Maßnahme festgelegt. Dieser Beschluss des Kollegiums kann verlängert werden, sofern die außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände (höhere Gewalt) andauern. Solche Sitzungen des Kollegiums können abgehalten werden, sofern die verfügbaren technischen Mittel die Identifizierung der Mitglieder des Kollegiums und ihre Teilnahme an den Beratungen ermöglichen, sodass die Kollegialität der Beratungen gewährleistet ist. Die Artikel 5 und 6 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“
Article 2 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Änderungen an der Geschäftsordnung von Eurojust treten am Tag ihrer Annahme in Kraft. Diese Änderungen an der Geschäftsordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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