Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1119 der Kommission vom 27. Juli 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und seine Verwendung im Freien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4968) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die United Kingdom Health and Safety Executive darf die Genehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Ficam D im Freien bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bzw. bis zum 3. September 2021 — je nachdem, was früher eintritt — verlängern, außer für Nordirland, für das sie die Genehmigung bis zum 3. September 2021 verlängern darf, sofern sie sicherstellt, dass das Produkt nur von zertifizierten Unternehmern unter ihrer Aufsicht verwendet wird.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Er gilt ab dem 2. März 2020.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions