Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1232 der Kommission vom 27. August 2020 über die Genehmigung der in 12-Volt-Motorgeneratoren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, einschließlich bestimmter Hybrid-Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, verwendeten effizienten Generatorfunktion als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Innovative Technologie
Die in einem 12-Volt-Motorgenerator verwendete effiziente Generatorfunktion wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, wobei berücksichtigt wird, dass sie nur zum Teil von dem Standardprüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 erfasst wird, und vorausgesetzt, dass die Technologie die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie wird in Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotorantrieb, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder E85 betrieben werden können, oder in nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 oder N1‚ die Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 entsprechen und mit den genannten Kraftstoffen betrieben werden können, eingebaut; b) der Wirkungsgrad der Generatorfunktion, der nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt wird, beträgt mindestens: i) 73,8 % bei mit Ottokraftstoff oder E85 betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader; ii) 73,4 % bei mit Ottokraftstoff oder E85 betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader; iii) 74,2 % bei mit Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen; iv) 74,6 % bei mit LPG betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader; v) 74,1 % bei mit LPG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader; vi) 76,3 % bei mit CNG betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader; vii) 75,7 % bei mit CNG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader.
Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen
1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der gemäß Artikel 1 genehmigten Technologie (im Folgenden „die innovative Technologie“) in einem oder mehreren 12-Volt-Motorgeneratoren erzielt werden.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Wurden CO2-Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.
Article 3 Zertifizierung von CO2-Einsparungen
1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt wurden.
2 Beantragt ein Hersteller für eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch den Einsatz der innovativen Technologie in mehr als einem 12-Volt-Motorgenerator, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften 12-Volt-Motorgeneratoren die geringsten CO2-Einsparungen erzielt. Dieser Wert ist für den Zweck von Absatz 4 heranzuziehen.
3 Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt: a) bei Bi-Fuel-Fahrzeugen, die Ottokraftstoff und gasförmige Kraftstoffe nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG; b) bei Flex-Fuel-Fahrzeugen, die Ottokraftstoff und E85 nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf Ottokraftstoff.
4 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.
5 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
6 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die innovative Technologie die Bedingungen in Artikel 1 erfüllt, und wenn die gemäß Nummer 3.5 des Anhangs bestimmten CO2-Einsparungen mindestens 0,5 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 für Personenkraftwagen bzw. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 für leichte Nutzfahrzeuge festgelegt ist.
Article 4 Ökoinnovationscode
1 Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 33 zugewiesen.
2 Die mit Bezugnahme auf diesen Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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