Beschluss (EU) 2020/1282 der Kommission vom 31. August 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte in den Artikeln 11, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6027) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Sechsmonatszeitraum um vier Monate zu verlängern. Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern. Frankreich wird ermächtigt, die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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