Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Innovative Technologie
Der Einsatz von effizienten Leuchtdioden in der Fahrzeugaußenbeleuchtung (im Folgenden die „effiziente LED-Außenleuchte“) wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 zur Verwendung in leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder E85 oder einer Kombination davon betrieben werden können, sowie in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (im Folgenden „NOVC-HEV“) der Klasse N1 genehmigt, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden und die mit denselben Kraftstoffen oder Kombinationen davon betrieben werden können, sofern die Technologie in einer oder mehreren der nachstehend genannten Fahrzeugaußenleuchten eingesetzt wird: a) Scheinwerfer für Abblendlicht (einschließlich adaptiven Frontbeleuchtungssystems); b) Scheinwerfer für Fernlicht; c) Scheinwerfer für Standlicht; d) Nebelscheinwerfer; e) Nebelschlussleuchte; f) Vorderblinker; g) Heckblinker; h) Kennzeichenbeleuchtung; i) Rückfahrscheinwerfer; j) Abbiegescheinwerfer; k) Scheinwerfer für statisches Kurvenlicht; l) Umrissleuchte; m) Seitenmarkierungsleuchte.
Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen
1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen für den Einsatz einer oder mehrerer effizienter LED-Außenleuchten beantragen.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Wurden die Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.
Article 3 Zertifizierung von CO2-Einsparungen
1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt wurden.
2 Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einer effizienten LED-Außenleuchte gemäß Artikel 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welche der geprüften effizienten LED-Außenleuchten die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein.
3 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestimmten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.
4 Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt: a) bei Bi-Fuel-Fahrzeugen, die Ottokraftstoff und gasförmige Kraftstoffe nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG; b) bei Flex-Fuel-Fahrzeugen, die mit Ottokraftstoff und E85 betrieben werden, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf Ottokraftstoff.
5 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
6 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die innovative Technologie die in Artikel 1 genannten Bedingungen erfüllt, und wenn die erzielten CO2-Einsparungen mindestens 0,5 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 festgelegt ist.
Article 4 Ökoinnovationscode
1 Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 35 zugewiesen.
2 Die mit Bezugnahme auf den in Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions