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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1347 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1347
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Spanien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 21324820449 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Spanien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Spanien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Spanien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“) für Beschäftigte, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 1 bis 7); b) die Sondermaßnahmen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die der „ERTE“-Regelung unterliegen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ (Artikel 1 bis 4) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Kapitel I Artikel 4 und Zusatzbestimmung 1); c) die Leistungen infolge der „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 17), geändert durch das „Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März“ (Schlussbestimmung 1.8), und das „Königliche Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 8, 9 und 10); d) die Unterstützungsregelung für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April“ (Schlussbestimmung 8) und dem „Königlichem Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 24) für diese Beschäftigten; e) die teilweise Befreiung von Arbeitgebern von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, um den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019 vom 11. Oktober“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 vom 12. März“ (Artikel 13) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“ (Schlussbestimmung 4); f) Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 6/2020 vom 10. März“ (Artikel 5), dem „Königlichen Gesetzesdekret 13/2020 vom 7. April“ (Schlussbestimmung 1) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 27/2020 vom 4. August“ (Schlussbestimmung 10).

Article 4

Spanien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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