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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1349 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Italienische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1349
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Italien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Italien ein Darlehen in Höhe von maximal 27438486464 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Italien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Italien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Italien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen („Cassa integrazione guadagni“) für Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 19 bis 22 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und den Artikeln 68 bis 71 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; b) die Beihilfe für Selbstständige gemäß den Artikeln 27, 28 und 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; c) Beihilfen für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft gemäß Artikel 30 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; d) Beihilfen für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie gemäß Artikel 38 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; e) Beihilfen für Mitarbeiter von Sportverbänden gemäß Artikel 96 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; f) die Beihilfe für Hausangestellte gemäß Artikel 85 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; g) die Beihilfe für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst gemäß Artikel 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; h) nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige und Einzelunternehmen gemäß Artikel 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; i) Elternurlaubsleistungen gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 72 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; j) Babysittergutscheine gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 73 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; k) Invaliditätsurlaubsleistungen gemäß Artikel 24 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 74 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; l) Steuergutschriften für die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 120 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“; m) Steuergutschriften für die Reinigung von Arbeitsplätzen und die Anschaffung von Sicherheitsausrüstung gemäß Artikel 125 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

Article 4

Italien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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