Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
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Article 1
Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Portugal ein Darlehen in Höhe von maximal 5934462488 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang zur Verfügung.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Portugal von der Kommission in maximal acht Tranchen zur Verfügung gestellt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Portugal trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“; b) die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“; c) die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“; d) die neue besondere Unterstützung für Unternehmen für die Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 7 und Absätze 10 bis 12 sowie Artikel 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“; e) den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Arbeitnehmer, die entweder unter in den Buchstaben a, b und c genannte Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch oder unter die neue und vereinfachte Unterstützung, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“, geändert durch das „Gesetz 58-A/2020 vom 14. August“, fallen; f) die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“; g) die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter gemäß den Artikeln 26 bis 28 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“; h) die Familienzulage für Arbeitnehmer, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen gemäß Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; i) die besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“; j) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“; k) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“; l) die Beihilfe für Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich in prophylaktischer Quarantäne befinden gemäß Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“; m) das Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß Artikel 20 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“; n) den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; o) die Hygienekampagne an Schulen gemäß Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; p) die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen; q) die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind gemäß Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“.
Article 4
Portugal informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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