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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1356 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Slowenien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1356
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Slowenien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Slowenien ein Darlehen in Höhe von maximal 1113670000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Slowenien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Slowenien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Slowenien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) eine Lohnausgleichsregelung, gemäß den Artikeln 7 und 8 des „Gesetzes über die Interventionsmaßnahmen für Gehälter und Beiträge“ und in den Artikeln 21 bis 32 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft“ (in der geänderten Fassung), erweitert durch die Artikel 24 bis 34 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie“; b) eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen, gemäß den Artikeln 21 bis 32 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“; c) eine Kurzarbeitsregelung zur Bezuschussung vorübergehender Teilzeitbeschäftigung, gemäß den Artikeln 11 bis 23 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie“; d) die Zahlung von Beiträgen für die Renten- und Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer sowie die Zahlung einer monatlichen Krisenzulage, gemäß Artikel 33 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“, insoweit das den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer betrifft, die durchgehend bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten beschäftigt waren; e) die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, gemäß Artikel 38 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“; f) eine Maßnahme für Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, gemäß Artikel 34 des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“.

Article 4

Slowenien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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