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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1401 der Kommission vom 2. Oktober 2020 über eine vorübergehende Ausnahme von der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6651) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1401
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-02
In force since
2020-10-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das Inverkehrbringen in der Union von zertifiziertem Saatgut von Inkarnatklee (Trifolium incarnatum L.) der zweiten Generation, das in Slowenien aus zertifiziertem Saatgut der ersten Generation erzeugt wird, wird bis zum 30. Juni 2021 vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen genehmigt.

2 Das zertifizierte Saatgut, dessen Inverkehrbringen gemäß diesem Artikel genehmigt ist, a) darf eine Gesamtmenge von 30 Tonnen nicht übersteigen; b) erfüllt die folgenden Anforderungen: i) die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut der ersten Generation gemäß Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG; ii) das betreffende Saatgut wurde erstmals gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses in Verkehr gebracht.

Article 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Article 3

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, 1. es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder 2. die Gesamtmenge, die in Verkehr gebracht werden darf, würde die Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a übersteigen.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten unterstützen einander in verwaltungstechnischer Hinsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses.

2 Slowenien fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

3 Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 3 gestellt wird, melden Slowenien unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Slowenien informiert die meldenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber, ob die Genehmigung zur Überschreitung der Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a führen würde.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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