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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1412
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-02
In force since
2020-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Tirrenia gewährten Ausgleichsleistungen und der für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen auf zwölf Routen im Rahmen des ursprünglichen Vertrags gewährte und für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 verlängerte Liegeplatzvorrang stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe für den Betrieb der drei Routen Neapel–Palermo, Civitavecchia–Olbia und Genua–Porto Torres wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 11. Juli 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 25 203 063,89 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Die Befreiung von den indirekten Abgaben auf die Übertragung von Caremar, Saremar, Toremar und der Tirrenia-Sparte auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana bzw. auf CIN stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die Befreiung des Erlöses aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN von der Körperschaftssteuer stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

3 Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

4 Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses hat Italien die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Beihilfe noch nicht ausgezahlt.

Article 4

1 Die Verwendung von Mitteln, die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehen waren, zur Deckung laufender Kosten stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe — in Höhe von 11421300 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 5

1 Die Vergabe des neuen Vertrags für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum 18. Juli 2020, gebündelt mit der Tirrenia-Sparte und dem Liegeplatzvorrang an CIN — einschließlich der aufgeschobenen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises durch CIN — stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die im Gesetz von 2010 festgelegte Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung laufender Kosten zu verwenden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 6

1 Italien fordert die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, soweit sie bereits ausgezahlt wurden, von den Empfängern zurück.

2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Auf der Grundlage der ihr zu Verfügung stehenden Informationen erkennt die Kommission an, dass der Empfänger den Nennbetrag der in Artikel 2 genannten Beihilfe bereits zurückgezahlt hat.

5 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 und 3 genannten Beihilfen ein.

Article 7

1 Die in Artikel 6 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weisezurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 8

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 6 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 9

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die nach diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.

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