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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32020D1421
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-01
In force since
2020-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) angenommen wurden bzw. zu den Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen, die vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, ist, die folgenden Änderungsanträge zu unterstüzten:. a) Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14); b) Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR — Addendum (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14); c) Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR — Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Corr.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14); d) Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54; Notifikation des Verwahrers C.N.273.2020.TREATIES-XI.D.6); e) Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen — Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/25; Notifikation des Verwahrers C.N.309.2020.TREATIES-XI.D.6); and f) Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.367.2020.TREATIES-XI.D.6).

2 Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Änderungen können ohne einen weiteren Beschluss des Rates gemäß Artikel 2 vereinbart werden.

Article 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind, gemeinsam im Interesse der Union vorgetragen.

Article 3

Ein Hinweis auf die angenommenen Änderungen bezüglich der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungen veröffentlicht.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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